Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die in den vorgenannten Bauherrengemeinschaften verbundenen Miteigentümer des eingangs näher bezeichneten Grundstücks errichten dort eine Tiefgarage mit 79 Kraftfahrzeugstellplätzen. Durch notariell beurkundete Erklärung von … – teilen sie das Eigentum in der Weise auf, daß jeweils ein Miteigentumsanteil von 1/79 mit dem Sondereigentum an einem im Aufteilungsplan ziffernmäßig bezeichneten Stellplatz verbunden sein sollte. Die Stellplätze Nr. 1 bis 39 befinden sich nach dem Aufteilungsplan in dem teilweise unterirdischen Garagenraum, die Stellplätze 40 bis 79 auf der Dachebene dieses Raumes, die über das gewachsene Erdreich hinausragt.
Mit Schriftsatz vom 26. November 1982 hat der Notar beantragt, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen. Durch Beschluß vom 15. Dezember 1982 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Hinweis auf die Kommentierung bei Bärmann, WEG, § 3 Rz. 24 sowie die Entscheidung des LG Lübeck RPfl 1976, 252 unter anderem ausgeführt, die auf der oberen Ebene befindlichen Stellplätze seien nicht Sondereigentumsfähig, da es sich nicht um umbauten Raum, sondern um eine bloße Grundstücksfläche handele. Zum Begriff des Raumes gehöre die erkennbare Abgrenzung nach Länge, Breite und Höhe. Fehle eine vertikale Begrenzung überhaupt, könne nicht mehr von einem Raum gesprochen werden. Wegen der weiteren Beanstandungen wird auf die Beschlußgründe verwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Notar mit Schriftsatz vom 11. Januar 1983 Erinnerung eingelegt. Er führt aus, daß Grundbuchamt habe § 3 Abs. 2 S. 2 WEG übersehen. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts gehe die herrschende Rechtsprechung davon aus, daß sowohl die fehlende Raumeigenschaft als auch die fehlende Abgeschlossenheit fingiert werde. Es handele sich hier nicht um eine bloße Grundstücksfläche, sondern um einen Baukörper, auf dessen Oberdeck die Stellplätze mit dauerhaften Markierungen aus in den Boden eingelassenen, andersfarbigen Steinen geschaffen würden. Das Oberdeck sei zudem nicht ebenerdig, sondern rage über das umliegende Grundstück heraus.
Rechtspflegerin und Grundbuchrichterin haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Letztere hat die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die gem. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und nunmehr gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 5 RpflG, 71 Abs. 1 GBO als Beschwerde geltende Erinnerung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den grundbuchlichen Vollzug der Teilungserklärung vom 16. November 1982 mit Recht abgelehnt. Nach § 18 GBO hat das Grundbuchamt einen Antrag, wenn der begehrten Eintragung ein nicht behebbares Hindernis entgegensteht, unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Nicht behebbar ist ein Hindernis insbesondere dann, wenn sich der Antrag auf die Eintragung eines nicht eintragungsfähigen Rechts richtet oder ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem unzulässigen Inhalt eingetragen werden soll (Horber GBO, 12. Auflage, § 18 Anm. 3 A b). Das ist hier der Fall. Nach der Teilungserklärung soll Sondereigentum an Gegenständen begründet werden, die nicht sondereigentumsfähig sind.
Kraftfahrzeugstellplätze auf einem nicht überdachten Oberdeck eines Garagengebäudes können nicht Gegenstand des Sondereigentums einzelner Teileigentümer sein. Die Sonderrechtsfähigkeit von Kraftfahrzeugstellplätzen ist davon abhängig, daß sich diese innerhalb eines Garagengebäudes befinden (bestritten; wie hier: Bärmann-Pick-Merle, WEG, 4. Auflage 1980, § 3 Rdnr. Rz. 24 m.w.N.; Weitnauer, WEG, 6. Auflage 1982, § 3 Rdnr. 7 c; Palandt-Bassenge, BGB, 42. Auflage 1983, § 3 WEG Anm. 2 b; Soergel-Baur, BGB, 11. Auflage 1978, § 3 WEG, Rdnr. 36; LG Lübeck, RPfl. 1976, 252; vgl. auch OLG Hamm, NJW 1975, 60 = DNoTZ 1975, 108 = RPfl. 1975, 27; a.A. OLG Frankfurt, BPfl. 1977, 312; LG Braunschweig, RPfl. 1981, 298; Merle, RPfl. 1977, 196; MK-Röll, BGB, 1. Auflage 1981, § 3 WEG, Rdnr. 33; differenzierend: Staudinger-Augustin, BGB, 12. Auflage 1983, § 3 WEG, Rdnr. 75).
Nach § 1 WEG kann Sondereigentum nur alsRaumeigentum – entweder an Wohnungen (Wohnungseigentum) oder an „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes” (Teileigentum) – geschaffen werden (einhellige Meinung, vgl. nur Bärmann-Pick-Merle, a.a.O., § 3 Rdnr. 18). Im Freien, also außerhalb eines Gebäudes, zu ebener Erde liegende Kraftfahrzeugabstellplätze können daher unzweifelhaft auch dann nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, wenn es sich um dauerhaft markierte Flächen handelt (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Karlsruhe, MDR 1972, 516), während andererseits mit Rücksicht auf § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG unstreitig ist, daß Sondereigentum an dauerhaft markierten Pkw-Abstellplätzen innerhalb eines allseitig abgeschlossenen Gebäudes (etwa in einer Tiefgarage oder in einem Parkhaus) als Teil dieses Raumes begründet werden k...