Entscheidungsstichwort (Thema)
Sondereigentumsfähigkeit von Kraftfahrzeugstellplätzen
Orientierungssatz
Kraftfahrzeugstellplätze auf einem nicht überdachten Oberdeck eines Garagengebäudes können nicht Gegenstand des Sondereigentums einzelner Wohnungseigentümer sein, weil es an einem sachenrechtlich bestimmbaren abgeschlossenen Raum fehlt.
Gründe
Die Eigentümerin errichtet auf dem oben genannten Grundstück verschiedene Wohnungen im Rahmen des steuerbegünstigten Wohnungsbaues. Mit notariellen Verträgen vom 8. März 1975 und 3. Mai 1975 (UrkrNr 78/75, Nr 147/75 des Notars Dr M. H., L.) hat sie den in der Teilungserklärung vom 19. April 1975 zu § 2 Nr 8 bezeichneten Miteigentumsanteil von 141/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der dort im einzelnen beschriebenen Wohnung, und den zu § 2 Nr 93 der Teilungserklärung bezeichneten Miteigentumsanteil von 5/10.000 verbunden mit dem Teileigentum an einem bestimmten, auf dem Oberdeck der Sammelgarage befindlichen Kraftfahrzeugstellplatz, an die Eheleute B. und B. H. in B. verkauft. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung haben die Vertragsschließenden bewilligt und beantragt, eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen.
Die Sammelgarage besteht aus einem besonderen, von den Wohnungen getrennten Gebäude, das ein Unterdeck und Oberdeck besitzt. Die Decke des Unterdecks bildet zugleich die tragende Konstruktion für die Stellflächen auf dem nichtüberdachten Oberdeck. Das Amtsgericht hat sich an der Eintragung einer Vormerkung gehindert gesehen, soweit damit die Übertragung des Miteigentumsanteils von 5/10.000, verbunden mit dem Teileigentum an dem Kraftfahrzeugstellplatz auf dem Oberdeck der Sammelgarage, gesichert werden soll. Unter Fristsetzung zur Behebung des Hindernisses hat das Amtsgericht den Antragsteller mitgeteilt, daß die Eintragung nicht erfolgen könne, weil zum Gegenstand des Sondereigentums ein nicht sondereigentumsfähiger Kraftfahrzeugstellplatz im Freien erklärt worden sei.
Hiergegen richtet sich die nach §§ 11 Abs 2 RPflG, 71 GBO zulässige und ordnungsgemäß erhobene Beschwerde der Eigentümerin. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Kammer tritt der Auffassung des Amtsgerichts bei. Gemäß § 883 BGB können nur solche Ansprüche vorgemerkt werden, die sich auf eine eintragungsfähige dingliche Rechtsänderung beziehen, (vgl Palandt-Degenhardt BGB 23. Aufl Anm 4 zu § 883). Das Grundbuch wird unrichtig, wenn im Aufteilungsplan Sondereigentum an Gegenständen dargestellt wird, die nicht sondereigentumsfähig sind (vgl Diester NJW 1970, 1109). Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, daß an Kraftfahrzeugstellflächen im Freien kein Sondereigentum begründet werden kann (Bärmann, WEG, 2. Aufl Rdnr 24 zu § 3; Weitnauer-Wirts WEG 5. Aufl Rdnr 7c zu § 3; Diester aaO; OLG Hamm RPfleger 1975, 27 mwNachw).
An dieser Rechtslage hat auch die Gesetzesnovelle 1973 (BGBl I 910) nichts geändert. Der dadurch in das Gesetz aufgenommene § 3 Abs 2 Satz 2 WEG fingiert lediglich, daß Garagenstellplätze als abgeschlossene Räume gelten, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Aus der Stellung der Vorschrift im System des WEG folgt, daß lediglich die Abgeschlossenheit des Raumes auf der Linie der dauerhaften Markierungen fingiert werden soll, nicht jedoch die Raumeigenschaft selbst, denn dann hätte die Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes in § 1 Abs 3 WEG eingefügt werden müssen. Zu diesem Ergebnis führen auch die Motive des Gesetzgebers zur Novelle, wenn er zwischen Kraftfahrzeugstellplätzen im Freien und Plätzen "in einem Gebäude (Garage)" unterscheidet und die Denkfigur des Sondereigentums an einer bloßen Grundstücksfläche aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht zieht (so auch OLG Hamm, aaO; vgl auch die dort zitierten Motive).
Demgemäß hat das OLG Hamm aaO die Sonderrechtsfähigkeit von Kraftfahrzeugstellplätzen davon abhängig gemacht, daß diese sich innerhalb des Garagengebäudes befinden. Diese Auffassung deckt sich auch mit der in der Literatur vertretenen Ansicht, wenn dort als Gegenstand des Sondereigentums der "lichte Raum" über den durch die Markierungen ersichtlich gemachten Flächen bezeichnet wird, die sonstigen Teile der Garage dagegen Gemeinschaftseigentum seien (Weitnauer-Wirths, WEG, 5. Aufl Rdnr 7c zu § 3, oder wenn der Erläuterung der Fiktion des § 3 Abs 2 Satz 2 WEG der Grundsatz vorangestellt wird, daß "Raum" im Sinne des Gesetzes immer ein allseits durch ein Gebäude nach außen abgeschlossener Raum sei. (Bärmann-Pick, WEG, 7. Aufl Anm 3 zu § 3).
Mit dem OLG Hamm ist auch nach Auffassung der Kammer für die Sonderrechtsfähigkeit von Kraftfahrzeugstellplätzen erforderlich, daß sie innerhalb eines Garagengebäudes liegt. Diese Voraussetzungen erfüllen die Stellplätze auf dem Oberdeck der Garage hier nicht, denn das Oberdeck ist nicht überdacht. Dieser Mangel führt zu dem Ergebnis, daß der den Gegenstand des Sondereigentums bildende "lichte Raum" sachenrechtlich nicht exakt bestimmbar wäre, wenn diese Flächen dennoch fü...