Rz. 151
Wie schon das Formular- nach der ZVFV 2012 wird lediglich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht vorgegeben, d.h. die Angaben zur sachlichen Zuständigkeit. Die Konkretisierung in der örtlichen Zuständigkeit ist dagegen vom Antragsteller vorzunehmen.
Der Antrag ist nach § 828 Abs. 2 ZPO an das Vollstreckungsgericht zu richten, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst an das Amtsgericht, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Die Zuständigkeit ist nach § 802 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit und kehrt die Regel aus § 764 Abs. 2 ZPO, wonach immer das Vollstreckungsgericht am Ort der Vollstreckungshandlung zuständig ist, in ihr Gegenteil um. Nach § 764 Abs. 2 ZPO wäre das Vollstreckungsgericht am Sitz des Drittschuldners zuständig, da dort nach § 829 Abs. 3 ZPO die Vollstreckung stattfindet.
Der allgemeine Gerichtstand des Schuldners bestimmt sich nach § 13 ZPO, d.h. seinem Wohnsitz, wenn es sich um eine natürliche Person handelt. Ist der Schuldner unbekannt verzogen, ist das Vollstreckungsgericht am letzten bekannten Wohnsitz zuständig. Bei juristischen Personen ist der allgemeine Gerichtstand nach § 17 ZPO am Sitz der Gesellschaft begründet.
Hinweis
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG) am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zentrale Anlaufstelle in der Forderungspfändung gegen einen konkreten Schuldner ist und – vorbehaltlich von Wohnsitzwechseln des Schuldners – einen Überblick zu allen Forderungspfändungen gegen einen konkreten Schuldner hat. Er hat deshalb regelmäßig einen guten Überblick zu den Verhältnissen des Schuldners, was bei Zusatzanträgen Bedeutung entfalten kann ("gerichtsbekannt").
Da das Formular die weiteren Angaben nicht vorgibt, bleibt es dem Antragsteller vorbehalten, zu entscheiden, ob eine postalische Anschrift mit Straße und Hausnummer oder ein Postfach gewählt wird. Bei einer elektronischen Übermittlung bedarf es insoweit auch keiner Angaben, wenn nur das Gericht eindeutig bestimmt ist.
Für die örtliche Zuständigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungsbeschlusses oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses maßgeblich. Hat das örtlich unzuständige Gericht den Pfändungsbeschluss oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, weil ein vorheriger Wohnsitzwechsel unbekannt geblieben ist, ist der Beschluss wirksam, aber anfechtbar. Insoweit ist das Problem zu sehen, dass die Anfechtbarkeit über § 766 ZPO unbefristet ist, worin ein Risiko für den Gläubiger liegt. Wurde der Beschl. v. zuständigen Gericht erlassen und findet in der Folge ein Wohnsitzwechsel statt, bleibt dagegen für das weitere Verfahren gleichwohl das Erlassgericht zuständig. Klarstellungs- oder Ergänzungsanträge sind also immer an das Erlassgericht zu richten.
Bei Vollstreckung in verschiedene Forderungen (Rechte) mehrerer Schuldner mit allgemeinem Gerichtsstand bei verschiedenen Amtsgerichten sind getrennte Anträge bei den einzelnen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Steht die zu pfändende Forderung mehreren Schuldnern mit Wohnsitz in verschiedenen AG-Bezirken gemeinschaftlich (nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand) zu, so ist das zuständige Gericht in Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Antrag von dem gemeinschaftlich höheren Gericht zu bestimmen. Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag kann formlos gestellt werden. Auch in diesem Verfahren ist § 834 ZPO anwendbar, d.h. der Schuldner ist nicht anzuhören.
Ohne rechtliche Bedeutung ist die Angabe des Orts, von dem aus der Antrag gestellt wird, und das Datum des Vollstreckungsantrags, da es allein darauf ankommt, wann dem Drittschuldner am Ende der erlassene Beschluss nach § 829 ZPO zugestellt wurde, § 829 Abs. 3 ZPO.
Die 2. ÄndVO zeigt gegenüber den aktuellen Formularen keine Änderungen.