Rz. 229
BGH, Urt. v. 1.12.2009 – VI ZR 221/08, juris
Zitat
StVG § 17 Abs. 1 a.F.; SGB X § 116
a) |
Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug. |
b) |
Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzliche Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhalten. |
I. Der Fall
Rz. 230
Die Kläger nahmen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 30.5.2002 auf der BAB 10 von Berlin in Fahrtrichtung Frankfurt/Oder ereignete und bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) und Vater der Kläger zu 2 und 3 tödlich verunglückte.
Rz. 231
Der Ehemann der Klägerin befuhr am Unfalltag gegen elf Uhr vormittags mit dem Motorrad in einer Gruppe zusammen mit zwei weiteren Motorradfahrern die Autobahn. Auf Höhe des Kilometers 84,6 kollidierten der Ehemann der Klägerin und ein weiterer Motorradfahrer mit dem auf dem linken von drei Fahrstreifen infolge eines Defekts liegen gebliebenen, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw Barkas B 1000, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war. Dabei wurde der Ehemann der Klägerin tödlich verletzt.
Rz. 232
Die Kläger begehrten in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Verstorbenen Ersatz des an dessen Motorrad entstandenen Schadens sowie der Beerdigungskosten. Ferner verlangten sie jeweils Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts, die Kläger zu 2 und 3 zudem die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 60 % teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger erstrebten mit der Anschlussrevision eine weitergehende Verurteilung der Beklagten über die vom Berufungsgericht zuerkannte Haftungsquote hinaus.
II. Die rechtliche Begründung
Rz. 233
Das Berufungsgericht hielt aufgrund einer Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG die Haftung der Beklagten für die den Klägern entstandenen Schäden mit einer Quote von 60 % für gegeben. Zulasten des Beklagten sei dabei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen, weil er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen gebracht und es nicht auf dem Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin habe ausrollen lassen. Der Grünstreifen sei im Bereich der Unfallstelle ausreichend breit und ein deutlicher Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Randstreifen, der einem Ausweichen bei niedriger Geschwindigkeit entgegengestanden hätte, nicht vorhanden gewesen.
Rz. 234
Der Beklagte habe ferner gegen § 15 StVO verstoßen. Ihm sei zwar nicht vorzuwerfen, dass er die Unfallstelle zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit einem Warndreieck abgesichert gehabt habe, da nicht feststehe, dass hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte habe jedoch das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet, was aufgrund der Angaben der von dem LG vernommenen Zeugen feststehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die dem Beklagten anzulastende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöht gewesen sei, weil dieses an einer extrem unfallträchtigen Stelle gestanden habe. Das Liegenbleiben des Fahrzeugs selbst sei dem Beklagten hingegen ebenso wenig vorzuwerfen wie das Befahren des linken Fahrstreifens.
Rz. 235
Zulasten der Kläger berücksichtigte das Berufungsgericht einen Verstoß des Ehemanns der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Das Fahrzeug des Beklagten sei zum Unfallzeitpunkt, zu dem Tageslicht und gute Witterungsverhältnisse geherrscht hätten, für den Ehemann der Klägerin vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Unfallort und damit aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern zu sehen gewesen, selbst wenn man annehme, dieser habe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der linken Spur befunden. Denn auch in diesem Fall sei die Sicht auf das Fahrzeug des Beklagten nicht verdeckt gewesen. Weiterer Verkehr auf der linken Fahrspur, der die Sicht hätte verdecken können, sei nicht vorhanden gewesen. Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz zur Beeinträchtigung der Sicht des Ehemanns der Klägerin durch weiteren Verkehr vorgetragen hätten, sei dieses Vorbringen neu und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Rz. 236
Weiterhin sei die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw anzusetzen. Keine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr sei dagegen mit dem Umstand verbunden, dass mehrere Motorradfahrer in einer Gruppe zusammen gefahren seien. Die Überschreitung der an der Unfallstelle geltenden Richtgeschwindigkeit von 130 km/h durch den Verstorbenen sei nicht nachg...