Rz. 11
Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1.2.2003 (344/20 250) (MinBl. S. 190) – Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung (PolGeschwüRS)
1. Allgemeines
Mobilität ist Ausdruck einer modernen Industriegesellschaft. Der Mensch als Verkehrsteilnehmer steht aufgrund immer höherer Anforderungen aus Industrie und Wirtschaft, der ständigen Zunahme der Verkehrsmittel und den sich verändernden Bedingungen im Straßenverkehrsraum in einem Spannungsfeld "Mensch, Maschine und Straße". Auf Grund der seit Jahren steigenden Anzahl von Kraftfahrzeugen sowie der durch nicht angepasste und überhöhte Fahrgeschwindigkeit ausgehenden Gefahren für Verkehrsteilnehmer sind erhöhte Anstrengungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich. Ziel einer qualifizierten Verkehrssicherheitsarbeit ist es, durch den Verbund aller Interventionen der Polizei und Einbindung der übrigen Träger von Verkehrssicherheitsmaßnahmen Unfallgefahren und deren Folgen zu minimieren sowie Sicherheitsbedürfnissen der Bürger im Straßenverkehr Rechnung zu tragen.
2. Ziele der Geschwindigkeitsüberwachung
Verkehrsunfallprävention ist vorrangiges Ziel der Geschwindigkeitsüberwachung. Unfälle sollen durch die Geschwindigkeitsüberwachung verhütet, Unfallfolgen gemindert sowie schädliche Umwelteinflüsse begrenzt werden. Daneben sollen die Verkehrsteilnehmer durch die Erhöhung der objektiven und subjektiven Entdeckungswahrscheinlichkeit zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten motiviert werden.
Verkehrsteilnehmer orientieren sich in ihrem Geschwindigkeitsverhalten oft am Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Das beratende Gespräch mit Verkehrsteilnehmern ist deshalb von besonderer Bedeutung.
Damit die Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit örtlichen Straßen- und Verkehrsverhältnissen anpassen, sollen zunächst die erforderlichen baulichen und verkehrstechnischen Voraussetzungen im Straßenraum geschaffen werden. Die Verkehrsüberwachung stellt dazu die notwendige Ergänzung für ein abgestimmtes, ganzheitliches Verkehrssicherheitskonzept dar. Dabei kommt der Geschwindigkeitsüberwachung besondere Bedeutung zu.
3. Messstellen
Grundlage für die Geschwindigkeitsüberwachung sind die Ergebnisse der Unfallauswertung und die Erkenntnisse über sonstige Gefahrenstellen im Straßenverkehr. Insbesondere auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften ist die Gefahr eines Verkehrsunfalles mit schweren Folgen oder eines tödlichen Verkehrsunfalles besonders groß. Die Bemühungen um mehr Verkehrssicherheit sollten sich daher verstärkt auf die klassifizierten Außerortsstraßen konzentrieren.
Auf das Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau "Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle" vom 10.1.2000 – Az.: 8706–20.3–2859/99, in der jeweils gültigen Fassung, wird hingewiesen.
Ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit abweichend von § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO durch Verkehrszeichen besonders geregelt, ist zunächst zu prüfen, ob die Verkehrszeichen ordnungsgemäß angeordnet (§ 45 Abs. 9 StVO und VwV zu § 45 StVO), aufgestellt und zweifelsfrei erkennbar sind.
Geschwindigkeitsmessanlagen sollen nicht unmittelbar nach Beginn bzw. vor Ende des geschwindigkeitsbeschränkten Straßenabschnitts eingesetzt werden. Der Abstand bis zur Messstelle soll im Regelfall mindestens 100 m betragen. Die Entfernung kann unterschritten werden:
1. |
Am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung bis auf 50 m, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Messstelle nicht innerhalb des Bereiches der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt. |
2. |
In angemessener Weise am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle, -linie oder -gebiet oder einen besonderen Gefahrenpunkt (z.B. Kindergarten, Schule, Seniorenheim etc.) handelt. |
3. |
In angemessener Weise am Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle, -linie oder -gebiet handelt und aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst eine Messung nicht möglich wäre. |
Die Durchführung einer Messung nach Ziffer 1 bis 3 ist auf dem Messprotokoll (gemäß Ziffer 4.1) unter Angabe des Grundes zu vermerken.
Da eine lückenlose Verkehrsüberwachung nicht möglich ist, sind Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallhäufungsstellen, -linien oder -gebiete) oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden (Gefahrenstellen). Das sind insbesondere solche Stellen, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln missachtet werden oder bei denen es sich um besonders schutzwürdige Bereiche, wie Schulwege, Nahbereiche von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Seniorenheimen, Kureinrichtungen u.Ä. oder verkehrsberuhigte Bereiche handelt.
Die Polizei stimmt ihre Einsatzkonzeption erforderlichenfalls mit der örtlichen Ordnungsbehörde ab.
4. Ankündigung der Kontrollen
Kontrollen können nach eigener Lagebewertung in den lokalen Medien an...