(Rubrum wie Muster Rdn 84)
Arbeitsvertrag
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am _____.
§ 2 Probezeit
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
§ 3 Kündigung
Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Während der Probezeit gemäß § 2 kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 4 Tätigkeit
Der/Die Beschäftigte wird eingestellt als _____.
Der Arbeitgeber behält sich gem. § 106 GewO vor, den/die Beschäftigte(n) unter angemessener Berücksichtigung seiner/ihrer Interessen eine andere, seinen/ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende gleichwertige, gleich bezahlte und zumutbare Tätigkeit zuzuweisen, wenn dies aus betrieblichen oder in seiner/ihrer Person oder in seinem/ihrem Verhalten liegenden Gründen geboten erscheint.
Der Arbeitsort ist im Werk _____. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den/die Beschäftigte(n) bei ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen auch an einem anderen Arbeitsort einzusetzen, wenn dies aus betrieblichen oder in seiner/ihrer Person oder in seinem/ihrem Verhalten liegenden Gründen geboten erscheint. Dabei sind gem. § 106 GewO seine/ihre Interessen angemessen zu berücksichtigen.
§ 5 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen sowie der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung oder der betrieblichen Übung.
Der/Die Beschäftigte verpflichtet sich, auf Weisung Nacht-/Wechselschicht/Sonntagsarbeit/Mehr- und Überarbeit zu leisten, soweit es gesetzlich und nach der geltenden Betriebsvereinbarung zulässig ist.
§ 6 Vergütung
Der/Die Beschäftigte erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von _____ EUR. (alternativ: Die Arbeitsvergütung richtet sich nach dem Entgelttarifvertrag der _____-Industrie in _____ (Bundesland) in der jeweils gültigen Fassung.)
Die Zahlung eines Urlaubs- und Weihnachtsgeldes erfolgt freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft. Wiederholte Zahlungen begründen keinen Rechtsanspruch auf zukünftige Zahlungen. Dies gilt unabhängig davon, ob in jedem Einzelfall auf die Freiwilligkeit der Zahlung hingewiesen wurde oder nicht.
Die Arbeitsvergütung wird jeweils am Letzten eines Kalendermonats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos. Der/Die Beschäftigte wird innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Konto einrichten und dies dem Arbeitgeber mitteilen.
§ 7 Urlaub
Der/Die Beschäftigte hat Anspruch auf 28 Werktage Erholungsurlaub im Kalenderjahr, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche. Der Urlaubsanspruch setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Werktagen und einem freiwillig gewährten Zusatzanspruch im Umfang von acht Werktagen. Der Urlaub ist bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres zu nehmen. Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des/der Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen. Die Übertragung des Urlaubes ist vor Ablauf des Urlaubsjahres schriftlich beim Arbeitgeber unter Angabe der Gründe zu beantragen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Vertraglich gewährter Zusatzurlaub, der bis zum 31.3. des Folgejahres nicht gewährt und genommen wurde, verfällt. Hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruches gelten die Regeln des BUrlG. Nicht genommener Urlaub verfällt spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.
Der Arbeitgeber informiert den/die Beschäftigte(n) zu Beginn des Jahres in Textform über seine/ihre Urlaubsansprüche im laufenden Kalenderjahr und etwa noch bestehende Urlaubsansprüche aus den Vorjahren und deren drohenden Verfall.
§ 8 Entgeltfortzahlung, Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall
Im Krankheitsfalle erhält der/die Beschäftigte Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Der/Die Beschäftigte ist verpflichtet, jede Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen und ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen.
§ 9 Verfallfristen
Sämtliche nicht erfüllten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind von der berechtigten Partei binnen einer Frist von drei Monaten seit Fälligkeit in Textform geltend zu machen. Erfolgt keine Geltendmachung, verfallen die Ansprüche. Die Regelung gilt nicht für die Haftung aufgrund Vorsatz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche des/der Beschäftigten, die kraft Gesetzes einer vertraglichen Ausschlussfrist entzogen s...