An das Arbeitsgericht _____
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
(Rubrum wie Muster Rdn 727)
Wegen: Weiterbeschäftigung
Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.
Namens und im Auftrag des Antragstellers beantragen wir den Erlass folgender einstweiliger Verfügung – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung –:
1. |
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Antragsteller nach Maßgabe des Anstellungsvertrages vom _____ bis auf weiteres als kaufmännischen Angestellten zu beschäftigen und tätig werden zu lassen. |
2. |
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
Begründung:
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin aufgrund des Anstellungsvertrages vom _____ als kaufmännischer Angestellter beschäftigt.
Glaubhaftmachung: Anstellungsvertrag vom _____ als Anlage AS 1
Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat dem Antragsteller am _____ ein Kündigungsschreiben übergeben.
Glaubhaftmachung: Kündigungsschreiben vom _____ in Kopie als Anlage AS 2
Ausweislich des Kündigungsschreibens wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung freigestellt. Ihm gegenüber wurde ein Hausverbot ausgesprochen. Der Arbeitsvertrag des Antragstellers enthält keine Freistellungsvereinbarung.
Der Antragsteller ist in der Betriebsversammlung am _____ zum Mitglied des Wahlvorstandes gewählt worden.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom _____ (Anlage AS 3)
Über die Betriebsversammlung ist ein Protokoll gefertigt worden.
Glaubhaftmachung: Vorlage des Protokolls der Betriebsversammlung vom _____ (Anlage AS 4)
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu. Der Arbeitnehmer besitzt grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch bereits deswegen, weil es für den Arbeitnehmer nicht nur darauf ankommt, sein Gehalt zu erhalten, sondern auch darauf, sich im Arbeitsverhältnis entsprechend seinen Fähigkeiten und Leistungen fachlich und persönlich zu entfalten (BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
Dieser Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist ein nach Art. 1, 2 GG geschützter Anspruch und Teil des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes. Dieser Anspruch kann durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers eingeengt werden, wenn die Interessen des Arbeitgebers den Anspruch des Arbeitnehmers deutlich überwiegen.
Gründe in der Person des Antragstellers, die eine Freistellung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Es gibt keine Umstände, die es rechtfertigen würden, dem Antragsteller seinen Beschäftigungsanspruch zu entziehen.
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Kündigung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die einstweilige Verfügung als Befriedigungs- und Erfüllungsverfügung (LAG Hamm MDR 1996, 1036) oder als Leistungsverfügung (ArbG Stuttgart NZA-RR 1997, 260) zu erlassen ist. Die von der Rechtsprechung (LAG Köln, LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 40) gestellten strengen Anforderungen an den Nachweis des Verfügungsgrundes sind vorliegend gegeben.
Die Kündigung des Antragstellers ist offensichtlich rechtswidrig. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG. Dem Antragsteller als Mitglied des Wahlvorstandes durfte gegenwärtig nicht gekündigt werden. Die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ist darüber hinaus sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses weiterhin unzulässig. Bei offensichtlich unzulässigen Kündigungen bei Mitgliedern des Wahlvorstandes ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Betriebsverfassung und des Kündigungsschutzes in den Betrieben auch bei Anlage strengster Anforderungen stets von einem überwiegenden arbeitnehmerseitigen Interesse an der Weiterbeschäftigung auszugehen. Andernfalls könnte die Funktionsfähigkeit der Betriebsverfassung in der Phase der Gründung eines Betriebsrats durch Kündigung und Freistellung des Wahlvorstandes und der Wahlbewerber erfolgreich ausgeschlossen werden. Ein Wahlvorstand hat den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zum Betriebsrat sicherzustellen. Gerade deshalb muss ein Wahlvorstand ungehindert seine Beschäftigung als Arbeitnehmer während und in dem begrenzten Zeitraum eines halben Jahres nach Durchführung der Wahl nachgehen können, ohne dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
Der Antragsteller wird bereits durch die Freistellung von der Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung abgehalten. Dies ist unzulässig.