Rz. 38
Für den Abschluss von Arbeitsverträgen gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit nach Art. 2, Art. 12 GG, §§ 241, 311 BGB und § 105 GewO. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze sind in den §§ 105–110 GewO geregelt zum Arbeitsvertrag (§ 105 GewO); Weisungsrecht (§ 106 GewO), Arbeitsentgelt (§§ 107, 108 GewO), Zeugnis (§ 109 GewO), Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO).
Rz. 39
Zu beachten sind Einschränkungen durch Abschluss- und Beschäftigungsverbote, z.B. für Kinder und Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Gewerbeordnung sowie für ausländische Arbeitnehmer ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
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