Rz. 472
§ 158 SGB III führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs für die Zeit nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Voraussetzungen dafür sind die Zahlung oder ein Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist oder ohne Einhaltung der fiktiven Kündigungsfristen bei unkündbaren oder nur mit einer Entlassungsentschädigung kündbaren Arbeitnehmern. Auf die Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) kommt es nicht an.
Rz. 473
Entlassungsentschädigungen sind alle Leistungen, die ein Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Fälligkeit oder Zahlung in Teilbeträgen vom Arbeitgeber oder Dritten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Eine Leistung ist auch dann eine Entlassungsentschädigung, wenn der Anspruch nachträglich (z.B. in einem Kündigungsschutzprozess) entstanden ist, in einem Sozialplan vereinbart wurde, ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung wegen der Beendigung neu entsteht oder erhöht wird, der Arbeitgeber gegen die Abfindungsforderung aufrechnet, die Höhe der Leistung noch nicht feststeht. Aufstockungsbeträge sind aufgrund einer Prognose über die tatsächlichen Gegebenheiten bis zum vorgesehenen Ende der Zahlung hochzurechnen.
Rz. 474
Keine Entlassungsentschädigungen sind insbesondere Erfindervergütungen, anteilige einmalige Leistungen für zurückliegende Zeiten, Treueprämien, finanzielle Anreize für Arbeitnehmer zur vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung in der Transfergesellschaft zugunsten einer Arbeitsaufnahme oder einer Selbstständigkeit, ausgeschüttete Gewinnanteile, Jubiläumsgelder, Karenzentschädigungen wegen eines vertraglichen Wettbewerbsverbots, ausgezahltes Wertguthaben, Leistungen des Arbeitgebers an die gesetzliche Rentenversicherung gem. § 187a Abs. 1 SGB VI oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung, wenn das Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird (die Höchstsumme, die zum Ausgleich der Rentenminderung anerkannt werden kann, ist der Rentenauskunft nach § 109 SGB VI des zuständigen (Rentenversicherungs-)Trägers zu entnehmen), öffentliche Strukturhilfen.
Rz. 475
Bei konkurrierenden Kündigungsfristen gilt die kürzeste Kündigungsfrist. Es ist immer auf die für den Arbeitgeber geltende ordentliche Kündigungsfrist abzustellen. Die Kündigungsfrist kann auch zusammen mit einem nachgeschalteten Arbeitsverhältnis eingehalten werden. Fristbeginn ist der Tag der schriftlichen Vereinbarung über die Beendigung des ersten Arbeitsvertrages. Bei unbegrenztem Ausschluss der ordentlichen Arbeitgeberkündigung gilt die kalendermäßig ablaufende fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Dies gilt auch für Änderungskündigungen. Lässt jedoch ein Tarifvertrag oder Sozialplan die ordentliche Kündigung als Änderungskündigung ohne Entlassungsentschädigung zu, gilt die ordentliche Kündigungsfrist. Ist die Änderungskündigung nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung möglich, gilt die Jahresfrist.