Rz. 32

Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, die nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG als Arbeitnehmer gelten. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind – in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation – in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit bzw. wirtschaftlichen Unselbstständigkeit. Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein. Eine mit einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.[50] Gem. § 5 Abs. 1 ArbGG sind die Arbeitsgerichte zuständig.[51] Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wird bei einem Streit über die Zuständigkeitsvoraussetzungen schon dann bejaht, wenn der Kläger nur die Rechtsansicht vorträgt, er sei Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person. Erweist sich dieser Sachvortrag als falsch, wird die Klage als unbegründet, nicht als unzulässig abgewiesen (sic-non-Fall).[52]

 

Rz. 33

Der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ergibt sich aus § 5 BetrVG.

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