Rz. 646

Der Arbeitgeber ist aufgrund eines Zeugnisberichtigungsurteils verpflichtet, das Zeugnis mit dem Inhalt des Urteilstenors neu auszustellen, und zwar ohne Hinweis auf das Urteil oder den Rechtsstreit.[1076]

Es ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist, er insbesondere Zeugnis und dessen Berichtigung rechtzeitig verlangt hat.[1077]

[1076] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 33.
[1077] BAG 9.9.1992, AP Nr. 19 zu § 630 BGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge