Rz. 165
Nach § 8 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insb. vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit in dem Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es genügt, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen. Die betrieblichen Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG sind nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen.
Die in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG aufgezählten Beispiele stellen allein auf die betriebliche Situation, nicht auf die Lebenssituation des Arbeitnehmers ab. Das Anliegen der Arbeitnehmerin, ihr Kind zu betreuen und den Kontakt zum Beruf dennoch nicht zu verlieren, wird nach der im Gesetz stehenden Konzeption des Verringerungs- und Neuverteilungsanspruchs in § 8 TzBfG nicht berücksichtigt. Danach kommt es nicht auf das Gewicht der vom Arbeitnehmer für seinen Teilzeitwunsch geltend gemachten Gründe an. Persönliche Belange sind in § 8 TzBfG nicht erwähnt. Während der Elternzeit trifft § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BBEG eine andere gesetzgeberische Wertung. Dort wird das besondere Interesse der Eltern nach einer Verringerung ihrer Arbeitszeit berücksichtigt, indem ein solcher Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann.
Rz. 166
Die Prüfung der Gründe des Arbeitgebers erfolgt regelmäßig in drei Stufen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitverteilung überhaupt ein bestimmtes betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt. Auf der zweiten Stufe ist zu untersuchen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht. Schließlich ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept und die zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden. Ob betriebliche Gründe vorliegen, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitszeitwunsch ablehnt.
Rz. 167
Für die Darlegung des entgegenstehenden betrieblichen Grundes nach § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 TzBfG genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Diese Gründe müssen hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann deshalb die Ablehnung allerdings nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen. Die Teilbarkeit eines Vollzeitarbeitsplatzes kann entgegenstehende betriebliche Gründe ausschließen. Eine störungsfreie zwei Jahre dauernde Teilung des Arbeitsplatzes (hier während der Elternzeit) kann ein Indiz für eine in der Praxis mögliche Teilbarkeit sein kann. Der Arbeitgeber hat vorzutragen, inwieweit sein unternehmerisches Konzept während der Elternzeit tatsächlich beeinträchtigt worden ist oder welche konkrete Störungen bei dauerhafter Fortführung der in der Elternzeit geübten Verteilungspraxis zu erwarten sind. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation bzw. des Ablaufes kann vorliegen, wenn berufsspezifische Anforderungen an den Umfang der Präsenz am Arbeitsplatz zu stellen sind oder wenn die Auftragsbearbeitung notwendigerweise aus einer Hand erfolgen muss. Eine Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes kann eintreten, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers an Maschinenlaufzeiten oder Schichtsysteme gebunden ist. Häufige, insbesondere nicht im Voraus planbare Dienstreisen oder Besprechungen können einer Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. Bei Mitarbeitern im Außendienst kann das persönliche Vertrauensverhältnis zu einzelnen Kunden der Zeitreduzierung entgegenzuhalten sein. Für die Annahme unverhältnismäßiger Kosten reicht ein erhöhter Arbeits- und Verwaltungsaufwand für zusätzliche Mitarbeiter zur Ablehnung nicht aus. Begehrt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit, so kann sich der Arbeitgeber mit Erfolg nach § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 TzBfG darauf berufen, diesem Wunsch stünden betriebliche Gründe entgegen, wenn der Einsatz einer Ersatzkraft erforderlich ist, durch deren laufende Fortbildung unverhältnismäßig hohe zusätzliche Kosten entstehen. Dem kann der Arbeitnehmer nicht erfolgreich entgegenhalten, dass sich die Einstellung einer Ersatzkraft deshalb erübrige, weil er durch Arbeitsverdichtung oder Arbeitsbereitschaft außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit das bisherige Arbeitspensum auch in der verkürzten Arbeitszeit erledigen könne.