Rz. 193
Auch ein Altersteilzeitverhältnis kann als Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet werden. Es besteht Anspruch auf allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung und Urlaub. Ein bei Beginn des Urlaubsjahres feststehender Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell berechtigt wegen der damit verbundenen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nicht zu einer Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 BUrlG, soweit dadurch die Anzahl der während der Vollbeschäftigung bereits erworbenen Urlaubstage gemindert wird. Aufgrund der besonderen Struktur des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Rahmen des Blockmodells entsteht – über die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – wegen der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung lediglich ein insgesamt nur hälftiger Urlaubsanspruch, der – wie die Arbeitsleistung – ebenfalls in der ersten Phase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, also in der Arbeitsphase, "geblockt" zu erfüllen ist. Ebenso wie sich die Verpflichtung zur Arbeitsleistung auf die Arbeitsphase beschränkt, muss sich auch die Verpflichtung zur Erteilung von Erholungsurlaub auf die Arbeitsphase beschränken. Wegen der Vorleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitsphase erhält der Arbeitnehmer daher während der Dauer des Altersteilzeitvertrages in der Summe den Urlaub, der seiner Vorleistung während der Arbeitsphase entspricht, und zwar nicht zeitlich versetzt und während der Arbeitsphase für die spätere Freistellungsphase angespart, sondern allein während der Arbeitsphase. Aus diesem Grund können während der Freistellungsphase Urlaubsansprüche auch gar nicht erfüllt werden.
Wird Altersteilzeitarbeit im Blockmodell geleistet, sind die in der Arbeitsphase für die Zeit vor Insolvenzeröffnung erarbeiteten Ansprüche Insolvenzforderungen. Die für die Zeit danach erarbeiteten Ansprüche sind dagegen Masseforderungen. Zahlungen, die der Arbeitgeber während der Freistellungsphase "spiegelbildlich" zu dem Teil der Arbeitsphase zu leisten hat, für den Masseforderungen entstanden sind, sind ebenfalls Masseforderungen. Die Masseforderungen umfassen sowohl das fortzuzahlende hälftige Arbeitsentgelt als auch den Aufstockungsbetrag.
Rz. 194
Wertguthaben (§§ 7b–7f SGB IV) müssen gegen Insolvenz geschützt werden. In der Praxis erfolgt die Deckung des Insolvenzrisikos über eine Versicherung oder die Anlage der Wertguthaben in einem Fond bzw. in einer Art Kapitallebensversicherung, durch eine Konzerngarantie, die jedoch keine wirkliche Insolvenzsicherung bietet, durch Verpfändung von vorhandenen oder zu erwerbenden Wertpapieren zugunsten der betreffenden Arbeitnehmer oder durch Bürgschaft einer Bank. In allen Fällen muss der Arbeitnehmer eine persönliche Wertgutschrift erhalten, die seinen Anspruch bescheinigt und die er im Falle einer Insolvenz unabhängig vom Weiterbestand des Unternehmens einlösen kann. Der Insolvenzschutz ist in § 7e SGB IV geregelt. Nach § 7e SGB IV besteht keine Pflicht zur Insolvenzsicherung, soweit die Ansprüche durch Insolvenzgeld abgedeckt sind. Teilweise sehen die Tarifverträge die Pflichten des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung vor.