Rz. 58

Begrifflich beziehen sich bauliche Veränderungen streng genommen zwingend auf das Gemeinschaftseigentum, weil § 20 Abs. 1 WEG sie als Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum definiert. Nach § 13 Abs. 2 WEG gelten für bauliche Maßnahmen am Sondereigentum aber dieselben Voraussetzungen ("gilt § 20 WEG entsprechend"), sodass man untechnisch eben doch von baulichen Veränderungen des Sondereigentums sprechen kann. Ein Gestattungsbeschluss ist gem. § 13 Abs. 2 WEG nur erforderlich, wenn den übrigen Wohnungseigentümern durch eine bauliche Veränderung des Sondereigentums "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst". Der Nachteilsbegriff wird unten behandelt (→ § 4 Rdn 100). Weil das Sondereigentum sich auf den räumlichen Bereich der Wohnungen beschränkt und zudem die meisten Gebäudebestandteile im Gemeinschaftseigentum stehen, gibt es hierfür kaum Anwendungsfälle.

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