Rz. 104
Parkbügel zur Unterbindung von "Fremdparken" auf Stellplätzen (sei es Sondereigentum oder Sondernutzungsfläche). Ob die Errichtung ohne Beschluss zulässig ist, war schon im alten Recht streitig.[129] Bejaht man die Notwendigkeit eines Gestattungsbeschlusses, dürfte darauf gem. § 20 Abs. 3 WEG ein Anspruch bestehen.
Rz. 105
Unterteilung, Abgabe einzelner Räume. Wenn ein Eigentümer sein Sondereigentum – ohne Änderung des Bestimmungszwecks – in mehrere selbstständig nutzbare Einheiten unterteilen will, kann er das ohne weiteres tun. Für den rechtlichen Vollzug (im Grundbuch) ist weder die Zustimmung der anderen Miteigentümer, noch die der Grundpfandgläubiger erforderlich.[130] Wenn die Unterteilung mit einer baulichen Veränderung (z.B. mit der Herstellung eines weiteren Eingangs einhergeht, bedarf es für ihren baulichen Vollzug eines Gestattungsbeschlusses; ob darauf ein Anspruch besteht, ist Einzelfallfrage. Möglich ist auch die Abspaltung von Nebenräumen einer Wohnung (z.B. Keller- bzw. Hobbyräume oder Garage), indem daran neues Teileigentum begründet wird.[131] Erforderlich ist die Vorlage neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen für jede der aus der Unterteilung hervorgehenden Sondereigentumseinheiten,[132] nicht hingegen ein neuer Aufteilungsplan.[133] Die Auswirkungen einer Unterteilung auf das Stimmrecht werden unten erörtert (→ § 7 Rdn 111). Schließlich ist auch die teilweise Zu- bzw. Abschreibung von Sondereigentumseinheiten, also z.B. die Übertragung eines Kellerraums von einer Sondereigentumseinheit auf eine andere oder ein "Kellertausch", ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer möglich; nötig ist die Zustimmung dinglicher Gläubiger der betroffenen Einheiten, aber keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung.[134]
Rz. 106
Verbindung. Der für die Verbindung von Sondereigentumseinheiten erforderliche Wanddurchbruch bedarf (anders als nach dem alten Recht[135]) eines Gestattungsbeschlusses, auf den aber – sofern die statische Unbedenklichkeit nachgewiesen wird – gem. § 20 Abs. 3 WEG ein Anspruch bestehen dürfte.[136] Die Vereinigung der Wohnungen wird im Grundbuch durch Anlegung eines neuen Grundbuchblattes vollzogen; die Vorlage einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht erforderlich.[137] Richtet sich die Verwaltervergütung nach der Anzahl der Wohnungen, verringert sich diese ab Eintragung der Änderung im Grundbuch entsprechend.[138]
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