Rz. 150
Gem. § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
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dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, |
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dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, |
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dem Einbruchsschutz und |
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dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität |
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Von herausragender praktischer Bedeutung ist der Anspruch nach Nr. 2 (Ladeinfrastruktur), gefolgt vom Anspruch nach Nr. 1 (Maßnahmen zur Barrierefreiheit); diese Maßnahmen werden deshalb in den folgenden Abschnitten besonders erörtert.
Rz. 151
Beim Anspruch nach Nr. 3 (Einbruchsschutz) wird diskutiert, ob darunter auch Videoüberwachungsanlagen fallen; das ist zu verneinen. Zum Anspruch nach Nr. 4 ist nur zu sagen, dass damit im Klartext das Glasfaserkabel (oder vergleichbar leistungsfähige Einrichtungen, die es aber derzeit nicht gibt) gemeint ist.
Rz. 152
Der Anspruch gem. § 20 Abs. 2 WEG richtet sich gegen die Gemeinschaft; verlangt werden kann eine Beschlussfassung. Die Gemeinschaft kann entscheiden, wie sie die Maßnahme ermöglichen will: durch eigene Herstellung (aber auf Kosten des Verlangenden, § 21 Abs. 1 WEG) oder indem dem oder den Verlangenden die Herstellung gestattet wird, wobei die Gemeinschaft – wie bei jedem Beschluss über Baumaßnahmen – die Ausführung in ausreichend bestimmter Weise vorgeben muss und ihr sinnvoll erscheinende Auflagen machen kann. Bei größeren Maßnahmen ist der Gemeinschaft die eigene Durchführung zu empfehlen. Wenn die Gemeinschaft einen beantragten Gestattungsbeschluss ablehnt oder zwar einen Beschluss fasst, der verlangende Wohnungseigentümer seinen Anspruch dadurch aber nicht ausreichend erfüllt oder sich unzumutbar belastet sieht, kann der Wohnungseigentümer seinen Anspruch im Wege der Beschlussersetzungsklage geltend machen (→ § 6 Rdn 39). Weil die Gemeinschaft im Ausgangspunkt die Wahl zwischen "eigener Herstellung" (Ausführungsbeschluss) und "Gestattung" hat, scheint der einzelne Wohnungseigentümer die Gemeinschaft nicht auf eine der beiden Varianten festlegen zu können; aber dann würde der Rechtsschutz leer laufen. Wenn die Gemeinschaft den Anspruch komplett ablehnte, kann der antragstellende Wohnungseigentümer nach hier vertretener Auffassung mit der Beschlussersetzungsklage einen Gestattungsbeschluss verlangen. Ein solcher greift weniger stark in das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinschaft ein als ein von der Gemeinschaft umzusetzender Ausführungsbeschluss. Außerdem wäre dem Rechtsschutzziel mit einem Ausführungsbeschluss, dessen Umsetzung eine widerstrebende Gemeinschaft voraussichtlich nach Kräften verzögern würde, wenig gedient.