Rz. 1

Wird dem Pflichtteilsberechtigten durch Erbteil oder Vermächtnis eine Zuwendung hinterlassen, die hinter seinem Pflichtteil zurückbleibt, steht ihm ein Pflichtteilsrestanspruch zu. Dieser besteht in der Differenz zwischen dem hinterlassenen und der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ansonsten könnte der Erblasser mit einer geringfügigen Zuwendung den Pflichtteilsberechtigten um seinen Pflichtteil bringen. Der Pflichtteilsrestanspruch im Falle der Hinterlassung eines unzureichenden Erbteils ist in § 2305 BGB geregelt, derjenige bei einer Vermächtniszuwendung in § 2307 BGB. Hierbei geht § 2307 BGB mit dem Pflichtteilsschutz bei der Vermächtniszuwendung sogar noch weiter als der bei der Hinterlassung eines Erbteils: Auch das unbelastete und unbeschwerte Vermächtnis kann ausgeschlagen und dennoch der volle Pflichtteil verlangt werden (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB), während dies beim Erbteil gem. § 2306 BGB nur dann möglich ist, wenn dieser beschränkt oder beschwert ist. Die Bestimmung des § 2306 BGB sichert insoweit die Werthaltigkeit des hinterlassenen Erbteils, während § 2305 BGB allein den Fall betrifft, dass die Quote des hinterlassenen Erbteils hinter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleibt.

 

Rz. 2

Seit der Neuregelung des § 2306 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009[1] wurde der Pflichtteilsschutz beim gewillkürten Erbteil demjenigen beim Vermächtnis insoweit angeglichen, als auch beim belasteten Erbteil dieser immer ausgeschlagen werden muss, damit der Pflichtteil verlangt werden kann. Nach früherem Recht entfielen dagegen bei der Falllage des § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB, also wenn der hinterlassene Erbteil nicht größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils war, die angeordneten Beschwerungen und Beschränkungen automatisch. Die Ausschlagung des Erbteils war in diesen Fällen kein taugliches Mittel, um den ordentlichen Pflichtteil zu erlangen.

[1] BGBl I S. 3142.

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