Rz. 57
Die Bewertung der Leistungsstufe ist problematisch, wenn diese nach Auskunft nicht beziffert wird (sogenannte "steckengebliebene Stufenklage").
Richtigerweise ergibt sich der Wert aus der bei Klageerhebung erkennbar gewordenen Vorstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
Dies gilt nicht für einen später gestellten Leistungsantrag. Notfalls muss der vermeintliche Leistungsanspruch geschätzt werden. Die Rechtsprechung geht dann unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände bei der Wertbemessung des Auskunftsanspruchs von einem Gegenstandswert in Höhe von 1/10 bis 2/5 des vermeintlichen Leistungsanspruchs aus.
Rz. 58
Es kommt letztendlich entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, welche konkrete Bruchteilsquote gerechtfertigt ist. Stellt sich nach der Auskunft heraus, dass weit höhere Ansprüche bestehen, erhöht sich nachträglich der Gegenstandswert der Auskunftsklage. Besteht die Gefahr, dass nach Auskunftserteilung der Leistungsantrag nicht beziffert wird oder werden kann, da kein Vermögen vorhanden ist, so sollte auf jeden Fall – vor Einholung der Auskunft – die (Begehrens-)Vorstellung des Mandanten schriftlich niedergelegt werden, damit sie Grundlage für die spätere Berechnung werden kann. Bleibt der Leistungsantrag unbeziffert, ist dessen Wert gleichwohl maßgebend, wobei das Leistungsinteresse des Antragstellers zu schätzen ist. Der höchste Streitwert ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr.
Rz. 59
Hierbei ist immer realistisch vorzugehen und der Anwalt hat sich vorsorglich die Begehrensvorstellungen von dem Mandanten bestätigen zu lassen. Bei zu hohen Vorstellungen kann es gegebenenfalls zu einer negativen Kostenentscheidung kommen.
Rz. 60
Der BGH löste das Problem dahingehend, dass er dem Kläger einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die angefallenen Kosten der unbegründeten Zahlungsklage zubilligt, wenn diese bei rechtzeitiger Auskunftserteilung vermeidbar gewesen wären. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Kläger entweder in einem Folgeprozess oder aber im laufenden Prozessverfahren im Wege einer Klageänderung einfordern, welche nach Ansicht des BGH nach § 263 ZPO als sachdienlich angesehen wird.
Rz. 61
Hierbei besteht wiederum die Wahlmöglichkeit zwischen einer Feststellungsklage und einer direkt bezifferten Leistungsklage. Ist es möglich, einen Teilleistungsanspruch zu beziffern, ist dieser dem Streitwert zugrunde zu legen und zusätzlich gemäß § 3 ZPO der Wert des Auskunftsinteresses zu schätzen. Ist der Zahlungsanspruch bereits endgültig festgelegt, dann ist dieser gemäß §§ 44, 63 GKG dem Streitwert zugrunde zu legen. Stellt sich nach Auskunftserteilung heraus, dass die Pflichtteilsforderung hinter der Vorstellung des Klägers, die zu der vorläufigen Streitwertfestsetzung geführt hat, zurückbleibt, führt dies nur dann zu einer entsprechenden Kostenbelastung des Klägers, wenn die Wertangabe willkürlich war.
Rz. 62
Der Wert eines Stufenantrags bemisst sich nach dem Wert des Leistungsanspruchs, für den die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend sind. Dies gilt auch dann, wenn eine spätere Bezifferung des Leistungsanspruchs unterbleibt oder diese hinter der ursprünglichen Erwartung zurückbleibt. Für den Leistungsantrag ist daher auf die Erwartung des Klägers bei Einreichung der Klage abzustellen. Bei der Erwartung des Klägers bleibt es auch dann, wenn sich im Laufe des Verfahrens aufgrund der erteilten Auskünfte eine höhere Erwartung ergibt, solange nicht ein entsprechender Leistungsantrag gestellt wird.
Rz. 63
Der für die Gebühren maßgebliche Verfahrenswert eines Stufenverfahrens bemisst sich gemäß § 38 FamGKG allein nach dem jeweils höchsten Einzelwert, eine Zusammenrechnung unterbleibt. Regelmäßig ist dies der Wert des Leistungsanspruchs, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind, weil sie von vorneherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden. Wird der Leistungsantrag später beziffert, konkretisiert dies in der Regel nicht nur den Umfang der Rechtshängigkeit des Anspruchs, sondern auch seinen Gebührenwert. Dieser richtet sich nach dem vollen Zahlungsanspruch. Wird der bisher unbeschränkte Leistungsantrag beziffert und dabei nachträglich in Gestalt eines offenen Teilantrags auf einen Teil des Leistungsanspruchs beschränkt, kann dies den zunächst in vollem Umfang entstandenen Gebührenwert des Stufenverfahrens (§ 34 FamGKG) nicht nachträglich reduzieren. In der offenen Beschränkung des Leistungsantrags auf einen Teil des Zahlungsanspruchs ist lediglich eine konkludente Teilrücknahme des Leistungsantrags zu sehen, die nur eine Reduzierung des Verfahrenswerts ab diesem Zeitpunkt, aber nicht rückwirkend, zur Folge hat.
Rz. 64
Bei der Abrechnung der einzelnen anwaltlichen Gebühren kann es zu gestaffelten Werten bei einer steckengebliebenen Stufenklage kommen, sofern beispielsweise...