Rz. 149
Gemäß § 36 RVG erhält der Anwalt eine Vergütung bei der Vertretung einer Partei im Schiedsverfahren nach Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses.
Hierbei fallen die üblichen Gebühren, also Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr, wie im sonstigen gerichtlichen Verfahren an.
I. Schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der ZPO
Rz. 150
Der Begriff des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 36 RVG bezieht sich auf Verfahren vor privaten Schiedsgerichten, die aufgrund einer Schiedsvereinbarung (Schiedsabrede oder Schiedsklausel) gemäß § 1029 ZPO oder in gesetzlich statthafter Weise aufgrund einer letztwilligen oder anderen nicht auf Vereinbarung beruhenden Verfügung (z.B. Satzung) gemäß § 1066 ZPO zuständig sind.
Rz. 151
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung klarstellen, dass die Tätigkeit vor dem Schiedsgericht mit derjenigen vor einem staatlichen Gericht gleichzustellen und eine gebührenrechtliche Schlechterstellung nicht gerechtfertigt sei. Durch das 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des VV Teil 3 um Abschnitt 4 klarstellend erweitert, weil er offenbar vergessen hatte, dass auch im schiedsrichterlichen Verfahren Einzeltätigkeiten (Verkehrsanwalt, Terminsvertreter und sonstige Einzeltätigkeiten) vergütungsrechtlich zu erfassen sind.
Rz. 152
§ 36 RVG findet Anwendung:
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In Verfahren, in denen sich die Parteien auf die Einholung eines Schiedsgutachtens verständigt haben; in diesem Fall werden die Gebühren der VV 2300 RVG ausgelöst. |
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In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in denen die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung inzident geprüft wird (§ 1032 Abs. 1 ZPO; die VV 3100 ff. RVG finden unmittelbare Anwendung). |
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Wenn die Tätigkeit des Anwalts ausschließlich ein gerichtliches Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters (§§ 1034, 1035 ZPO), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037 ZPO), die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038 ZPO) oder die Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1050 ZPO) betrifft; maßgeblich sind insoweit VV 3327, 3332 RVG, die – weil es sich um gerichtliche Verfahren handelt – unmittelbar anwendbar sind. |
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Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Schiedsrichter gibt es keine gesetzliche Vergütung; es gilt die vereinbarte, ansonsten eine angemessene Vergütung als geschuldet, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 RVG. |
II. Gegenstandswert
Rz. 153
Der Anwalt kann durch Vereinbarung mit dem Mandanten eine andere Höhe der Vergütung als den Gegenstandswert festlegen. Weder das Schiedsgericht noch die Parteien selber haben eine rechtliche Möglichkeit, die Höhe des Gegenstandswerts für die Anwälte ohne deren Mitwirkung bindend festzulegen.
Rz. 154
Insoweit sich weder aus der Schiedsabrede oder einer Schiedsklausel eine Regelung ergibt, wie der Wert des schiedsrichterlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem Schiedsgericht zu bemessen ist, so richtet er sich nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG in Verbindung mit §§ 37, 38, 42–45 sowie 99–102 GNotKG, hilfsweise nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
Rz. 155
Im Einverständnis aller beteiligten Anwälte kann das Schiedsgericht jedoch auf Vorschlag der Parteien den Gegenstandswert festsetzen, weil in dem Einverständnis die gemäß § 4a RVG erforderliche Mitwirkung des Anwalts liegt.
III. Kosten des Schiedsgerichts
Rz. 156
Die Kosten für die Durchführung des Schiedsverfahrens richten sich nach der jeweiligen Schiedsordnung. Sie ist aufgeteilt nach den Kosten für den Schiedsrichter und sonstige Kosten für das Schiedsgericht. In der Verfahrensgebühr ist häufig die Umsatzsteuer bereits enthalten.
Rz. 157
Die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) zeigt Wege zum Schiedsverfahren auf. Die Kosten für diese schiedsrichterlichen Verfahren setzen sich wie folgt zusammen:
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Verfahrensgebühr, |
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Schiedsrichtervergütung, |
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Auslagen, insbesondere Anwalts- und gegebenenfalls Sachverständigenkosten. |