Rz. 97
Die Berechnung der jeweiligen Gebühr ist abhängig von der einzelnen Vertretung in den verschiedenen Zwangsvollstreckungsstufen.
Eine 0,4 Gebühr als Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG entsteht für die Vertretung eines Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens. Die Gebühr entsteht mit der Stellung des Antrags auf Anordnung der Teilungsversteigerung bzw. auf Zulassung des Beitritts zu dem bereits angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren. Hierbei handelt es sich um eine Pauschgebühr, die bis auf die Wahrnehmung des Versteigerungstermins sämtliche Tätigkeiten innerhalb des Verfahrens abgilt. Gemäß Nr. 3311 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr jeweils gesondert für die Tätigkeit:
▪ |
im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (Nr. 1), |
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im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung (Nr. 2), sowie |
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für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Nr. 6). |
Rz. 98
Entsprechend entsteht eine 0,4 Gebühr gemäß Nr. 3311 Nr. 2 VV RVG für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung. Sind die Verhandlungen erfolgreich, kann neben der Verfahrensgebühr Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entstehen. Eine weitere 0,4 Gebühr als Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3312 VV RVG für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten.
Die Gebühren entstehen bereits mit dem Vertretungsauftrag.
Rz. 99
Der Gegenstandswert richtet sich gemäß § 26 RVG nach dem Wert des diesem zustehenden Rechts, wobei Nebenforderungen mitgerechnet werden. Obergrenze ist der Wert bzw. der Erlös für das Grundstück. Der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung ist grundsätzlich der vom Gericht nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Wert. Sofern eine Festsetzung nicht erfolgt, ist der allgemeine Verkehrswert maßgebend.
Beispiel
A, B und C bilden eine Erbengemeinschaft nach ihrer verstorbenen Mutter, die Alleineigentümerin von Grundbesitz in der Innenstadt von Köln gewesen ist. Die Geschwister können sich über die Auseinandersetzung des Grundbesitzes nicht einigen. Die Tochter A beauftragt daraufhin den Rechtsanwalt R im Jahre 2019, die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht Köln zu beantragen. Im zweiten Versteigerungstermin erfolgt der Zuschlag. R hat an beiden Terminen teilgenommen und wird im folgenden Verteilungsverfahren tätig. Das Gericht hat den Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung auf 600.000 EUR festgesetzt. Der zu verteilende Erlös beträgt 900.000 EUR.
a) |
0,4 Verfahrensgebühr Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG (200.000 EUR) |
805,20 EUR |
b) |
0,4 Terminsgebühr Nr. 3312 VV RVG (200.000 EUR) |
805,20 EUR |
c) |
0,4 Verfahrensgebühr Nr. 3311 Nr. 2 VV RVG (300.000 EUR) |
997,20 EUR |
d) |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
2.627,60 EUR |
e) |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
499,24 EUR |
Summe |
3.126,84 EUR |