Rz. 127

Die Entgegennahme von bestimmten Erklärungen und Anzeigen durch das Nachlassgericht ist gebührenpflichtig. Hierzu gehören nach Anm. zu Nr. 12410 KV Abs. 1 die Entgegennahme

einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB (Nr. 1);
einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrages (§§ 2081, 2281 Abs. 2 BGB) (Nr. 2);
einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 BGB) (Nr. 3);
einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 S. 1 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung dieses Amtes (§ 2226 BGB) (Nr. 4);
einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach § 2384 BGB sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB (Nr. 5);
eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB (Nr. 6);
der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 HöfeO (Nr. 7).
 

Rz. 128

Es entsteht eine Festgebühr nach Nr. 12410 KV von 15 EUR. Es handelt sich um eine Aktgebühr, die sämtliche Handlungen des Nachlassgerichts abdeckt. Die Gebühr entsteht erst mit der Entgegennahme der Erklärung oder Anzeige durch das Nachlassgericht.

 

Rz. 129

Gebührenfrei bleibt mangels Gebührentatbestands die Entgegennahme folgender Erklärungen:

Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1484 BGB);
Verzicht eines anteilsberechtigten Abkömmlings (§ 1491 BGB);
Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1492 BGB);
Ausschlagung der Erbschaft (§ 1945 BGB);
Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (§ 1955 BGB);
Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§§ 1956, 2308 BGB);
Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach § 11 HöfeO (Vorbem.1.5.1 Abs. 1 S. 2 KV).
 

Rz. 130

Wird aber eine solche Erklärung vom Nachlassgericht beurkundet, entsteht hierfür nach Vorbem. 1 Abs. 2 KV die Beurkundungsgebühr Nr. 21201 Nr. 7 KV.[149]

 

Rz. 131

Die Gebühr der Nr. 12410 KV schuldet gemäß § 23 Nr. 4 GNotKG in den Fällen der Entgegennahme

einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrages (Buchst. a);
einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (Buchst. b);
einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen des § 2385 BGB (Buchst. c);
eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB (Buchst. d);
der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes, gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 HöfeO (Buchst. e);

derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben hat.

 

Rz. 132

Nach Nr. 12411 Nr. 1–5 KV ist die Bestimmung folgender Fristen durch das Nachlassgericht gebührenpflichtig:

1. eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 21532155, 2192, 2193 BGB,
2. die Bestimmung einer Inventarfrist,
3. die Bestimmung einer neuen Inventarfrist,
4. die Verlängerung der Inventarfrist oder
5. eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft.
 

Rz. 133

Es fällt eine Gebühr von 25 EUR an. Da es sich um reine Antragsverfahren handelt, haftet der Antragsteller als Antragschuldner, § 22 Abs. 1 GNotKG. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner, § 32 Abs. 1 GNotKG. Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last, § 32 Abs. 2 GNotKG.

[149] Schneider, GNotKG, § 14 Rn 240–243.

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