Rz. 137
Wegen des Analogieverbots des § 1 Abs. 1 GNotKG sind gebührenpflichtig nur die im Kostenverzeichnis ausdrücklich genannten Verfahren, während die eigentliche Führung der Testamentsvollstreckung gerichtskostenfrei bleibt, da das Nachlassgericht die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht überwacht.[152]
Rz. 138
Im Einzelnen sind die gebührenpflichtigen Geschäfte der Testamentsvollstreckung nachstehend aufgeführt. Aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes sind nun in Nr. 12420 KV verschiedene gebührenpflichtige Geschäfte der Testamentsvollstreckung zusammengefasst. Für Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen wird eine 0,5 Gebühr nach § 34 GNotKG-Tabelle A erhoben.
▪ | Nr. 12420 ff. KV:
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▪ | Nr. 12410 Nr. 4 KV: Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen:
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▪ | Nr. 12210 ff. KV:
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Rz. 139
Für die Kosten in dem Verfahren über die Ernennung oder Entlassung des Testamentsvollstreckers haften nur die Erben nach den Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten, § 24 Nr. 7 GNotKG. Es entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 12420 KV.
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