Rz. 137

Wegen des Analogieverbots des § 1 Abs. 1 GNotKG sind gebührenpflichtig nur die im Kostenverzeichnis ausdrücklich genannten Verfahren, während die eigentliche Führung der Testamentsvollstreckung gerichtskostenfrei bleibt, da das Nachlassgericht die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht überwacht.[152]

 

Rz. 138

Im Einzelnen sind die gebührenpflichtigen Geschäfte der Testamentsvollstreckung nachstehend aufgeführt. Aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes sind nun in Nr. 12420 KV verschiedene gebührenpflichtige Geschäfte der Testamentsvollstreckung zusammengefasst. Für Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen wird eine 0,5 Gebühr nach § 34 GNotKG-Tabelle A erhoben.

Nr. 12420 ff. KV:

Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB);
Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht (§ 2227 BGB);
Außerkraftsetzung von Anordnungen des Erblassers durch das Nachlassgericht (§ 2216 Abs. 2 BGB);
Entscheidung des Nachlassgerichts bei Meinungsverschiedenheiten mehrerer Testamentsvollstrecker (§ 2224 Abs. 1 BGB).

Nr. 12410 Nr. 4 KV: Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen:

Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 S. 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung dieses Amtes (§ 2226 BGB).

Nr. 12210 ff. KV:

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (vgl. Vorbem. 1.2.2 Nr. 4 KV); für das erste Zeugnis gilt Nr. 12210 KV, für die Erteilung weiterer Zeugnisse gelten Nr. 12213, 12214 KV;[153]
Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (vgl. Nr. 12215 Nr. 3 KV).[154]
 

Rz. 139

Für die Kosten in dem Verfahren über die Ernennung oder Entlassung des Testamentsvollstreckers haften nur die Erben nach den Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten, § 24 Nr. 7 GNotKG. Es entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 12420 KV.

[152] Schneider, GNotKG, § 14 Rn 278.
[153] Schneider, GNotKG, § 14 Rn 305 ff.
[154] Schneider, GNotKG, § 14 Rn 280–283.

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