Rz. 35

In vielen Anwaltskanzleien[34] gehört das Einholen einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung zum kostenlosen Service.

 

Rz. 36

Gebührenrechtlich kann das Einholen einer Deckungsschutzanfrage allerdings eine eigene Angelegenheit darstellen.[35] Die Deckungsanfrage ist nach h.M. vergütungspflichtig, wenn diese eine gesonderte Angelegenheit darstellt, weil weder die Parteien noch der Gegenstand des Mandats zur Rechtsschutzabwicklung mit dem Mandat, für das eine Aussage der Rechtsschutzversicherung erwünscht wird, identisch sind.[36]

 

Rz. 37

Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne entsprechende Nachfrage seines Mandanten, darüber zu belehren, dass für das Einholen der Deckungsschutzanfrage eine Geschäftsgebühr ausgelöst wird.[37] Der Mandant muss bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat.[38] Es gibt keinen dahingehenden allgemeinen Vertrauenstatbestand für einen Mandanten, dass ihn aufgrund des Abschlusses eines Rechtsschutzversicherungsvertrags niemals Kosten treffen können. Auf eine Unentgeltlichkeit kann er erst vertrauen, wenn die Rechtsschutzversicherung ihre Deckung bestätigt hat.[39]

 

Rz. 38

Erschöpft sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts allerdings in der Anforderung der Deckungszusage unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift, ist das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG zu verneinen.[40] Der Rechtsanwalt muss in einer derartigen Konstellation seinen Mandanten vorab darauf hinweisen, dass hierfür gesonderte Gebühren entstehen werden, anderenfalls kann er vom ihm wegen der Einholung einer Deckungszusage keine Gebühren verlangen.[41]

[34] 87 %; Hommerich/Kilian, Rechtsschutzversicherung, Bonn 2010, S. 131.
[35] Vgl. LG München, Urt. v. 6.5.2008 – 30 O 16917/07, juris = AnwBl 2009, 238.
[36] Terriuolo, Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt, AnwBl 2017, 44 ff. mit zahlreichen Nachweisen.
[37] Er braucht ohne Verlangen des Mandanten nicht auf die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit und nicht auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren hinzuweisen. Eine berufsrechtliche Verpflichtung kann auch nicht aus § 49b Abs. 5 BRAO abgeleitet werden; Terriuolo, Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt, AnwBl 2017, 44 ff.
[38] BGH, Urt. v. 2.7.1998 – IX ZR 63/97, juris Rn 27 = MDR 1998, 1313 f.
[39] Terriuolo, Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt, AnwBl 2017, 44 ff.
[40] Vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 274/10, juris Rn 9 = NJW 2012, 919.
[41] Insbesondere, wenn kein vorheriger Hinweis des Rechtsanwalts auf die Entstehung gesonderter Gebühren festgestellt werden kann, dürfte eine auf die Einholung einer Deckungszusage gestützte Gebührenforderung nicht begründet sein; BGH, Urt. v. 24.9.2015 – IX ZR 206/14, juris Rn 21 = WuM 2015, 682 ff.

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