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Bauliche Veränderungen hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 4 WEG nur zwei Grenzen gesetzt: Sie darf die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligen. Die Tatbestände schließen sich nicht aus. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage kann zugleich einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen. Aus der Formulierung, dass diese Veränderungen nicht beschlossen werden "dürfen", geht hervor, dass es sich nicht um eine Schranke der Beschlusskompetenz handelt, wofür der Gesetzgeber "nicht können" verwendet hätte.[30] Es handelt sich mithin um eine Schranke der ordnungsmäßigen Verwaltung. Im Ergebnis wäre auch ein Beschluss über eine bauliche Veränderung, die die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt, nur anfechtbar, erwüchse aber in Bestandskraft.

[30] BT-Drucks 19/18791, S. 64.

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