a) Einverständnis mit einer unbilligen Benachteiligung

 

Rz. 42

§ 20 Abs. 4 WEG untersagt den Beschluss baulicher Veränderungen, die mit einer unbilligen Benachteiligung verbunden sind, nur dann, wenn sie ohne Einverständnis des betroffenen Wohnungseigentümers erfolgt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine entsprechende Beschlussfassung mit seinem Einverständnis ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Wird das Einverständnis irrtümlich angenommen, ist der Beschluss anfechtbar, erwächst aber in Bestandskraft. Da der Beschluss Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der baulichen Veränderung ist, kann ihn auch ein Wohnungseigentümer anfechten, der durch die bauliche Veränderung nicht selbst unbillig benachteiligt ist. Das Einverständnis entspricht der Zustimmung in § 22 Abs. 1 WEG a.F. bzw. dem Einverständnis in § 20 Abs. 3 WEG, an dessen Terminologie § 20 Abs. 4 WEG angelehnt ist.

b) Einverständnis mit einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage?

 

Rz. 43

Die Möglichkeit, durch Einverständnis zu einem rechtmäßigen Beschluss über eine nach § 20 Abs. 4 WEG unzulässige bauliche Veränderung zu gelangen, beschränkt der Gesetzgeber auf unbillige Benachteiligungen. Der Beschluss einer grundlegenden Umgestaltung kann durch das Einverständnis der beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht der Anfechtung entzogen werden. Dies erscheint auch konsequent. Denn die unbillige Beeinträchtigung betrifft individuelle Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers, auf die er verzichten kann. Hingegen erfasst die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage die Rechte aller Wohnungseigentümer. Dies schließt die Mehrheitsherrschaft von vorneherein aus, so dass ein Beschluss durch individuelle Rechtsverzichte nicht geheilt werden kann.

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