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§ 21 Abs. 1 S. 2 WEG beschränkt die Nutzung der baulichen Veränderung auf diejenigen, Wohnungseigentümer, die die Kosten der baulichen Veränderung tragen. Dies gilt allerdings nur für bauliche Anlagen, die einer exklusiven Nutzung zugänglich sind. Auf dem Wege des § 21 Abs. 1 S. 2 WEG können Miteigentümer nicht von der Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen werden, auf dessen Gebrauch sie angewiesen sind. Die Materialien nennen zu Recht als Gegenbeispiel den Einbau einer einbruchsicheren Tür, die zwar unter die Privilegierung des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WEG fällt, aber nicht exklusiv der Nutzung durch den Urheber der baulichen Veränderung zugewiesen werden kann. Hier läuft die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 2 WEG leer. Anders steht es dagegen bei baulichen Veränderungen, die zwar allen Wohnungseigentümern zugänglich sind, aber nicht benutzt werden müssen wie etwa ein Treppenlift oder ein Aufzug für behinderte Wohnungseigentümer. In diesen Fällen können die Nutzungsberechtigten nicht kostenpflichtige Miteigentümer durch technische Vorrichtungen (etwa ein nur durch einen Schlüssel zu überwindendes Benutzungshindernis) an der Mitbenutzung hindern. Darüber hinaus stehen ihnen aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 WEG Unterlassungsansprüche zu.

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