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Anders als die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage knüpft der Gesetzgeber bei der unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer bewusst an § 22 Abs. 2 S. 1 WEG a.F. an. Dass der Begriff der Beeinträchtigung durch denjenigen der Benachteiligung ersetzt wurde, habe lediglich sprachliche Gründe. Im Übrigen gibt der Gesetzgeber zur unbilligen Benachteiligung weitere Ansatzpunkte einer Definition, die allerdings über diejenigen in Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 S. 1 WEG a.F. nicht hinausgehen und auch nur begrenzt praxistauglich sind.

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