Rz. 112

Der Gesetzgeber bestimmt in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG die Kostentragungspflicht aller Wohnungseigentümer für bauliche Veränderungen, deren "Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren." Dies begründet er damit, dass "alle Wohnungseigentümer zumindest mittelbar finanziell von der baulichen Veränderung profitieren."[80] Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, von denen nur einige zu einer Kostensenkung führen, sind nur jene nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG auf alle Wohnungseigentümer umzulegen. Abgesehen von der Amortisation schränkt § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG die Art der möglichen baulichen Veränderung in keiner Weise ein. Das erscheint deutlich zu großzügig. Nach diesen Maßstäben kann auch der Neubau eines Gebäudes auf dem gemeinschaftlichen Grundstück eine nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu finanzierende Maßnahme sein.

 

Rz. 113

 

Praxistipp

Diese weite Fassung des Kostentatbestandes in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG konterkariert das Bestreben des Gesetzgebers, die Durchführung baulicher Veränderungen durch Befreiung der nicht Zustimmenden von der Kostenlast zu erleichtern. Denn die Kostentragung nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG lässt sich nur durch Anfechtung des Beschlusses über das "Ob" der Maßnahme verhindern, im gewählten Beispiel des Neubaus wegen grundlegender Umgestaltung der Wohnanlage.

[80] BT-Drucks 19/18791, S. 65.

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