Rz. 178

Die Präklusion nach § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 4 S. 1 BGB greift nicht ein, wenn der Drittnutzungsberechtigte "ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war." Diese Vorschrift nimmt erkennbar auf die Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO Bezug, so dass für die Gründe der unverschuldeten Fristversäumnis auf die dortigen Kommentierungen Bezug genommen werden kann. So können Krankheit, Urlaubsabwesenheit, fremdverschuldete Probleme bei der Übermittlung der Mitteilung etc. das Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist ausschließen. Unverschuldet an der Einhaltung der Mitteilungsfrist des § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 3 S. 1 BGB ist der Drittnutzer naturgemäß auch dann gehindert, wenn die Härtegründe erst nach ihrem Ablauf entstanden sind.[112] Nach § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 4 S. 1 BGB hat der Drittnutzer die Gründe seiner Verhinderung unverzüglich mitzuteilen, also binnen eines Zeitraums von allenfalls wenigen Tagen nach Wegfall des unverschuldeten Hindernisses. Innerhalb dieses kurzen Zeitraums muss er zudem die Umstände darzulegen, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen. Dem Drittnutzer, der unverschuldet an der Einhaltung der Frist des § 555d Abs. 3 S. 1 BGB gehindert ist, kommt also praktisch keine Überlegungsfrist zu. Er muss sowohl die Gründe der Verhinderung als auch die Umstände, die eine Härte begründen, innerhalb weniger Tage darlegen.

[112] BT-Drucks 10/10485, S. 21.

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