Rz. 40

Die Gesetzesmaterialien halten es darüber hinaus für "notwendig, dass die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führt, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen Wohnungseigentümern."[35] Dies erscheint im Ansatz zweifelhaft. Damit wären gerade besonders gravierende Nachteile wie etwa die Beseitigung einer Gemeinschaftseinrichtung durch Umbau (etwa des gemeinschaftlichen Waschmaschinenraums zu einem Fitnessraum) von vorneherein aus dem Bereich der unbilligen Benachteiligung herausgenommen, weil alle Wohnungseigentümer gleichermaßen davon betroffen sind. Soweit die Berücksichtigung einer Ungleichbehandlung geboten ist, erscheint dies schon bei der Abwägung der Vor- und Nachteile möglich. Denn schon hier spricht die gleichheitswidrige Verteilung von Vor- und Nachteilen für eine unbillige Benachteiligung. Die Ungleichbehandlung zum notwendigen eigenständigen Tatbestandsmerkmal zu erheben, klammert wesentliche Fälle einer unbilligen Benachteiligung aus dem Anwendungsbereich der Norm aus.

[35] BT-Drucks 19/18791, S. 64.

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