Rz. 1

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers im Rahmen der Universalsukzession gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB. Trotz der dinglichen Wirkung wird keine unmittelbare rechtliche Beziehung der Erben zu den Nachlassgegenständen hergestellt, sondern die Erbschaft als Ganzes wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben (sog. Gesamthandsvermögen), die als Mitglieder der Erbengemeinschaft in Höhe ihrer Erbquote am Nachlass beteiligt sind. Entsprechend ist eine Verfügung eines Miterben über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen ausgeschlossen, § 2033 Abs. 2 BGB. Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen, § 2040 Abs. 1 BGB. Über seinen Anteil am gesamten Nachlass (die Mitgliedschaft an der Erbengemeinschaft) hingegen kann jeder Miterbe (mit dinglicher Wirkung) verfügen, § 2033 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 2

Eine Ausnahme zur Universalsukzession findet sich im Personengesellschaftsrecht. Danach erfolgt der Erwerb eines Personengesellschaftsanteils im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession), es entsteht mithin eine direkte rechtliche Beziehung des erwerbenden Miterben.

 

Rz. 3

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zu, § 2038 Abs. 1 BGB. Die Miterbengemeinschaft beschließt durch Stimmenmehrheit, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Erbteile zu berechnen.

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