Rz. 28

Überträgt ein Miterbe im Wege der Erbteilsübertragung seinen gesamten Anteil am Nachlass auf Miterben oder Dritte (§ 2033 Abs. 1 BGB; siehe Rdn 9>), hat der Käufer ab Gefahrenübergang die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind, zu tragen, § 2379 S. 3 BGB. Bei der den Erwerb betreffenden Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Abgabe i.S.d. § 2379 S. 3 BGB.[25] Die Regelung kann allerdings im Rahmen der Erbteilsübertragung abbedungen werden.

 

Rz. 29

Wird der Erbteil aufgrund einer Schenkung vor Entrichtung der Erbschaftsteuer übertragen, haftet der Erwerber neben dem Erben gem. § 20 Abs. 5 ErbStG in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Erbschaftsteuer.

[25] Palandt/Weidlich, § 2379 BGB Rn 1.

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