Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 122
Für die Zahlung der Einigungsgebühr aus der Staatskasse ist es nach zutreffender Auffassung unerheblich, ob der Vergleich außergerichtlich oder vor Gericht geschlossen worden ist, weil der gesetzlichen Regelung des § 45 RVG keine Regelung zu entnehmen ist, die den Anspruch auf die gesetzliche Vergütung einschränkt.
Rz. 123
Für einen Vergleichsmehrwert ist gemäß § 48 RVG gesondert Prozesskostenhilfe zu beantragen und zu bewilligen, sonst erhält der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr von der Landeskasse nur nach dem Streitwert der Klage, für die Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Nach Neufassung von § 48 Abs. 1 RVG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 muss für die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr nach einem höheren Wert nicht noch zusätzlich gesondert Prozesskostenhilfe beantragt werden, weil der Vergütungsanspruch des Anwalts auf die gesetzliche Vergütung gerichtet ist. § 48 Abs. 1 S. 2 RVG stellt nun klar, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen umfasst, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind. Dieses vereinfacht die gebührenrechtliche Abwicklung des Mandates erheblich. Teilweise wurde für die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr keine Prozesskostenhilfe bewilligt, weil insoweit keine Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgen könne. Dies führte zu dem Ergebnis, dass der Anwalt gesetzliche Vergütung beanspruchen muss, aber nicht erhält. Diesen Widerspruch hat der Gesetzgeber mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 beseitigt.
Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Nichts anderes gilt für gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen. Der Gesetzgeber hat dem bereits umfassend bei der Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 49 RVG Rechnung getragen. Da die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht keine andere ist als die des in gewöhnlicher Weise beauftragten Rechtsanwalts, kann die spürbar reduzierte Vergütung nur im Hinblick auf die fiskalischen Interessen des Staates gerechtfertigt sein.
Sind hiernach die fiskalischen Belange durch den Gesetzgeber bereits bei der Gebührenregelung für die in Prozesskostenhilfesachen beigeordneten Rechtsanwälte berücksichtigt, so können diese Belange im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung nicht nochmals zur Rechtfertigung einer Reduzierung des Streitwerts herangezogen werden, um so die Vergütung der Rechtsanwälte noch weiter abzusenken.
Rz. 124
Gelegentlich werden Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe von den Arbeitsgerichten bewusst verzögert. So wird mitunter die Klageerwiderung abgewartet. Eine solche Praxis muss der Rechtsanwalt nicht hinnehmen. Nach dem Regelungszweck des § 118 ZPO ist das Gericht einerseits zu einer sorgfältigen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gehalten, andererseits aber verpflichtet, das PKH-Verfahren im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit unverzüglich abzuwickeln, und zwar noch rechtzeitig vor einem dem Antragsteller drohenden Fristablauf. Es muss alsbald und vor dem Verhandlungstermin entschieden werden. Bei verspäteter PKH-Entscheidung kann daher Antrag auf Vertagung des Verhandlungstermins gestellt werden. Ob das Gericht dem Vertagungsantrag stattgeben muss, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Ferner kann gegen die Verzögerung der Bewilligungsentscheidung durch sofortige Beschwerde vorgegangen werden, wenn die Verzögerung einer Ablehnung gleichkommt. Die sofortige Beschwerde kann nicht nur beim Arbeitsgericht, sondern auch beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden (§ 11a Abs. 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 Abs. S. 1 ZPO). Auch hat das Gericht bei der späteren Entscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen. Diese tritt grundsätzlich dann ein, wenn die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO erfüllt sind, zu denen eine Klageerwiderung nicht gehört.