Rz. 32
Die Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 hat zwar leider keine generelle Vergütungsanhebung mit sich gebracht. Vielmehr bleibt es bei den monatlichen Fallpauschalen, welche sich aus den Vergütungstabellen A–C der Anlage zu § 8 VBVG ergeben. Dennoch gibt es im Bereich der Vergütung der Berufsbetreuer einige Verbesserungen durch die Betreuungsrechtsreform, auf welche im Folgenden eingegangen wird.
a) Monatliche Fallpauschalen nach § 8 VBVG
Rz. 33
Die Höhe der Vergütung wird vom Betreuungsgericht festgesetzt. Das VBVG sieht hierfür monatliche Fallpauschalen vor, indem § 8 Abs. 1 VBVG auf die Vergütungstabellen A–C der Anlage verweist, die konkrete Eurobeträge als Fallpauschalen ausweisen.
Rz. 34
Die monatlichen Fallpauschalen werden –unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand – durch drei Vergütungstabellen (A–C), welche dem VBVG als Anlage zu § 8 Abs. 1 beigefügt sind, festgesetzt. Die Zuordnung zu der jeweiligen Tabelle erfolgt aufgrund der Kenntnisse/Qualifikation des Betreuers, § 8 Abs. 2 VBVG.
So gilt die Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt. Die Vergütungstabelle B kommt zur Anwendung, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. Die Vergütungstabelle C kommt zur Anwendung, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.
Rz. 35
Praxistipp
Bereits vor dem 1.1.2023 tätige Berufsbetreuer sollten überprüfen, ob sie nunmehr eine Vergütung nach einer höheren Tabellenstufe nach § 8 Abs. 2 VBVG beanspruchen können:
Seit dem 1.1.2023 reicht für die Vergütungsstufe C ein beliebiger Studienabschluss. Vorher musste die betreuungsrechtliche Fachkenntnis durch das Studium vermittelt werden; jetzt reicht es aus, wenn ein Studienabschluss vorliegt und die betreuungsrechtliche Fachkenntnis durch Berufserfahrung und Fortbildung nachgewiesen wird.
Dasselbe gilt für die Vergütungstabelle B, wenn ein Berufsabschluss als nicht betreuungsrechtlich relevant eingestuft wurde.
Im Einzelfall entscheidet der Tatrichter, ob Tabelle B oder C zur Anwendung kommt.
Rz. 36
Praxistipp
Berufsbetreuer, die sich unsicher sind, in welche Vergütungsstufe sie einzugruppieren sind, haben seit dem 1.1.2023 die Möglichkeit, eine verbindliche Einstufungsentscheidung für die von ihnen geführten Betreuungen gem. § 8 Abs. 3 VBVG zu beantragen.
Rz. 37
Innerhalb der jeweiligen Tabelle richtet sich die Höhe der Fallpauschalen nach § 8 VBVG im Einzelnen nach der Dauer der Betreuung (Spalte 1), dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten (Spalte 2) und dessen Vermögensstatus (Spalte 3), § 9 Abs. 1 VBVG.
Rz. 38
Vergütungstabelle A:
Nr. |
Dauer der Betreuung |
Nr. |
gewöhnlicher Aufenthaltsort |
Nr. |
Vermögensstatus |
monatliche Pauschale |
A1 |
in den ersten drei Monaten |
A1.1 |
stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform |
A1.1.1 |
mittellos |
194,00 EUR |
A1.1.2 |
nicht mittellos |
200,00 EUR |
A1.2 |
andere Wohnform |
A1.2.1 |
mittellos |
208,00 EUR |
A1.2.2 |
nicht mittellos |
298,00 EUR |
A2 |
im vierten bis sechsten Monat |
A2.1 |
stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform |
A2.1.1 |
mittellos |
129,00 EUR |
A2.1.2 |
nicht mittellos |
158,00 EUR |
A2.2 |
andere Wohnform |
A2.2.1 |
mittellos |
170,00 EUR |
A2.2.2 |
nicht mittellos |
208,00 EUR |
A3 |
im siebten bis zwölften Monat |
A3.1 |
stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform |
A3.1.1 |
mittellos |
124,00 EUR |
A3.1.2 |
nicht mittellos |
140,00 EUR |
A3.2 |
andere Wohnform |
A3.2.1 |
mittellos |
151,00 EUR |
A3.2.2 |
nicht mittellos |
192,00 EUR |
A4 |
im 13. bis 24. Monat |
A4.1 |
stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform |
A4.1.1 |
mittellos |
87,00 EUR |
A4.1.2 |
nicht mittellos |
91,00 EUR |
A4.2 |
andere Wohnform |
A4.2.1 |
mittellos |
122,00 EUR |
A4.2.2 |
nicht mittellos |
158,00 EUR |
A5 |
ab dem 25. Monat |
A5.1 |
stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform |
A5.1.1 |
mittellos |
62,00 EUR |
A5.1.2 |
nicht mittellos |
78,00 EUR |
A5.2 |
andere Wohnform |
A5.2.1 |
mittellos |
105,00 EUR |
A5.2.2 |
nicht mittellos |
130,00 EUR |
Rz. 39
Vergütungstabelle B:
Nr. |
Dauer der Betreuung |
Nr. |
gewöhnlicher Aufenthaltsort |
Nr. |
Vermögensstatus |
monatliche Pauschale |
B1 |
in den ersten drei Monaten |
B1.1 |
stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform |
B1.1.1 |
mittellos |
241,00 EUR |
B1.1.2 |
nicht mittellos |
249,00 EUR |
B1.2 |
andere Wohnform |
B1.2.1 |
mittellos |
258,00 EUR |
B1.2.2 |
nicht mittellos |
370,00 EUR |
B2 |
im vierten bis sechsten Monat |
B2.1 |
stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform |
B2.1.1 |
mittellos |
158,00 EUR |
B2.1.2 |
nicht mittellos |
196,00 EUR |
B2.2 |
andere Wohnform |
B2.2.1 |
mittellos |
211,00 EUR |
B2.2.2 |
nicht mittellos |
258,00 EUR |
B3 |
im siebten bis zwölften Monat |
B3.1 |
stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform |
B3.1.1 |
mittellos |
154,00 EUR |
B3.1.2 |
nicht mittellos |
174,00 EUR |
B3.2 |
andere Wohnform |
B3.2.1 |
mittellos |
188,00 EUR |
B3.2.2 |
nicht mittellos |
238,00 EUR |
B4 |
im... |