Leitsatz (amtlich)
Die bundesweit wirkende Feststellung des Vorstands eines Amtsgerichts gemäß § 8 Absatz 3 VBVG, nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, gilt zwar erst ab Antragstellung. Dies hindert den Berufsbetreuer jedoch nicht daran, eine Vergütung nach dieser Tabelle auch für die zwischen dem 1.1.2023 und der Antragstellung erfolgten Tätigkeiten geltend zu machen. Die Frage, welche Tabelle zur Anwendung kommt, ist für diesen Zeitraum im jeweiligen Einzelfall von dem Rechtspfleger inzident zu prüfen.
Normenkette
EGGVG § 23; VBVG §§ 7, 8 Abs. 2 Nr. 3 Tabelle C, Abs. 3, § 19
Verfahrensgang
AG Leer (Aktenzeichen 3470-AGLER-9020/2023) |
Tenor
1) Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2) Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Berufsbetreuer. Er verfügt über einen Hochschulabschluss. Mit Schreiben vom 18.02.2023 stellte er beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Vergütung für den Zeitraum vom 28.11.2022 bis zum 14.02.2023. Für die Zeit ab dem 28.01.2023 berechnete er die Vergütung nach Tabelle C (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 03.03.2023 antwortete das Betreuungsgericht dem Antragsteller und wies darauf hin, dass dem Gericht die gesetzliche Änderung bekannt sei, allerdings Voraussetzung die Eingruppierung mittels eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 VBVG sei. Er könne den Antrag schon stellen. Die Auszahlung könne nach erfolgter Eingruppierung erfolgen. Sodann beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 20.03.2023, eingegangen beim Betreuungsgericht am 23.03.2023, die Einstufung in die Vergütungstabelle C als Berufsbetreuer. Mit Bescheid vom 08.05.2023 stellte das Betreuungsgericht sodann die Höhe der gemäß § 7 VBVG zu bewilligenden monatlichen Fallpauschale ab dem 23.03.2023 nach Vergütungstabelle C fest.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Festsetzung der Wirksamkeit erst ab dem 23.03.2023 rügt. Auf eine Gültigkeit erst ab Antragstellung habe man ihn nicht hingewiesen. Die Höhe der zu bewilligenden Fallpauschale nach Vergütungstabelle C müsse schon ab Beginn des Abrechnungsmonats, der nach dem 31.12.2022 beginnt, gelten.
II. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff EGGVG hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Leer hat in seinem Beschluss vom 08.05.2023 die Höhe der gemäß § 7 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) zu bewilligenden monatlichen Fallpauschale zutreffend für die Zeit ab dem 23.03.2023 nach Vergütungstabelle C festgesetzt. Der Antragsteller erfährt auch keinen rechtlichen Nachteil durch den Bescheid. Der Bescheid führt nämlich nicht dazu, dass seine Abrechnung nicht schon für die Zeit ab dem 28.01.2023 nach Vergütungstabelle C erfolgen kann.
§ 8 Abs. 3 Satz 4 VBVG n.F. lautet wie folgt: "Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten.
Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Betreuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück."
Das Gesetz schreibt damit in Abs. 3 Satz 4 VBVG ausdrücklich vor, dass die Feststellung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkt. Der Hintergrund erschließt sich aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 19/24445):
"Ein zentraler Bestandteil der Neuregelung des Rechts der beruflichen Betreuer ist die einmalige und rechtssichere Feststellung der für den jeweiligen Betreuer einschlägigen Vergütungstabelle nach § 8 VBVG-E. Bislang gibt es für die Festsetzung der anzuwendenden Vergütungsstufe kein eigenes Verfahren, vielmehr wird diese nur inzident im Vergütungsantrag des einzelnen Betreuungsverfahrens geprüft. Die so ermittelte Vergütungstabelle findet sich über die Fallpauschale sodann im Vergütungsfestsetzungsbeschluss lediglich als Rechenposten wieder. Es gibt jedoch keine der Rechtskraft fähige, grundsätzliche Entscheidung über die - in jedem Betreuungsverfahren - für den jeweiligen Betreuer zur Anwendung kommende Vergütungstabelle. Dies hat zur Folge, dass - teilweise nach jahrelanger Zubilligung einer bestimmten Vergütungstabelle - Rechtspfleger oder Bezirksrevisoren bei einem weiteren Vergütungsantrag nunmehr feststellen, dass in der Vergangenheit zu Unrecht eine Vergütung unter Berücksichtigung einer höheren Vergütungstabelle zuerkannt worden ist. Die Betreuer müssen sich dann nicht nur...