Verfahrensgang
AG Amberg (Aktenzeichen 347E - 209) |
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller, der im Bezirk des Amtsgerichts Amberg sein Büro unterhält, hat beim dortigen Amtsgericht mit Schreiben vom 22. Mai 2023 die Feststellung beantragt, für seine Tätigkeit als Berufsbetreuer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C (Vergütung für Betreuer mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung) beanspruchen zu können.
Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat er im Jahr 1986 die Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte abgelegt und ist befugt, die Bezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen. Von 1995 bis März 2005 war er als Behördenbetreuer beim Landratsamt Amberg-Sulzbach tätig, seit 1. April 2005 ist er selbständiger Berufsbetreuer und gemäß Bescheid des Landratsamts Amberg-Sulzbach vom 28. März 2023 als solcher nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) registriert.
Der Antragsteller ist - gestützt auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. September 2000, 3Z BR 214/00 - der Auffassung, seine mit der "Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte 1986" abgeschlossene Ausbildung an der Bayerischen Verwaltungsschule sei einer Ausbildung an einer Beamtenfachhochschule und damit einer Hochschule gleichzusetzen, weswegen ihm für seine Betreuertätigkeit eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C zuzuerkennen sei. Seit vielen Jahren folgten die Betreuungsgerichte der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und genehmigten für Betreuertätigkeiten des Antragstellers eine Vergütung nach der höchsten Vergütungstabelle.
Der Bezirksrevisor ist dem Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung nach der Vergütungstabelle C mit der Begründung entgegengetreten, bei der vom Antragsteller absolvierten Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte handele es sich weder um ein (Fach-)Hochschulstudium noch sei die Ausbildung damit vergleichbar. Der Bundesgerichtshof habe sich wiederholt damit beschäftigt, welche Mindestdauer eine Ausbildung haben müsse, um mit einer Hochschulausbildung gleichgestellt zu werden. Nach der Rechtsprechung seien mindestens sechs Fachsemester bzw. ca. 5.400 Stunden zur wissenschaftlich orientierten Wissensvermittlung erforderlich. Im Jahr 1986 seien für den zweieinhalb Jahre dauernden, nebenberuflich zu absolvierenden Verwaltungslehrgang II wöchentlich sechs Unterrichtsstunden sowie ein acht Wochen dauernder Abschlusslehrgang mit täglichem Unterricht vorgesehen gewesen. Aktuell umfasse der Lehrgang höchstens 760 Stunden, die Stundenzahl dürfte im Jahr 1986 nicht wesentlich höher gewesen sein. Der zeitliche Aufwand für den Verwaltungslehrgang II liege damit weit unter dem, was die Rechtsprechung für eine mit einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung fordere. Bereits im Jahr 2012 sei von der Rechtsprechung die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt oder zum "Diplomierten Bankbetriebswirt ADG" als nicht vergleichbar mit einem Hochschulstudium angesehen worden. Zwischenzeitlich habe der Bundesgerichtshof u. a. mit Beschluss vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, und vom 11. Dezember 2019, XII ZB 258/19, entschieden, dass auch die Teilnahme am Verwaltungslehrgang II wegen des zu geringen Zeitaufwands mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar sei und eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C nicht rechtfertige. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 2000, das auf die Dauer der Ausbildung nicht umfassend eingegangen sei, sei damit überholt. Auf die Frage, ob die Ausbildung des Antragstellers besondere Kenntnisse vermittelt habe, die für die Führung der Betreuung nutzbar seien, komme es nach dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG abweichend von § 4 VBVG a. F. nicht mehr an, allein entscheidend sei der schulische bzw. berufliche Abschluss des Betreuers.
Der Direktor des Amtsgerichts Amberg hat mit Bescheid vom 13. Juni 2023, zugestellt am 15. Juni 2023, eine Einstufung der Betreuertätigkeit des Antragstellers in die Vergütungstabelle B vorgenommen und den weitergehenden Antrag unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bezirksrevisors abgelehnt. Aufgrund der durchgängig einheitlichen und aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Einstufung in die Vergütungstabelle C, die in Anlehnung an die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 2000 erfolgt sei, nicht länger aufrechterhalten werden.
Gegen den Bescheid des Amtsgerichts hat der Antragsteller anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 12. Juli 2023, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidu...