Rz. 18
Die zentralen Normen für die Vergütung und den Aufwendungsersatz von Betreuern befinden sich nunmehr in den §§ 1875–1881 BGB, §§ 292 f. FamFG, im überarbeiteten Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), im neuen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) sowie in der neuen Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).
Rz. 19
Zunächst muss hinsichtlich der Vergütung und des Aufwendungsersatzes grundsätzlich zwischen ehrenamtlichen Betreuern und nicht-ehrenamtlichen Betreuern (berufliche Betreuer, Betreuungsvereine, Behördenbetreuer sowie Betreuungsbehörde) unterschieden werden:
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Gem. § 1875 Abs. 1 BGB gelten für den ehrenamtlichen Betreuer die §§ 1876–1881 BGB. |
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Gem. § 1875 Abs. 2 BGB gilt für den beruflichen Betreuer, den Betreuungsverein, den Behördenbetreuer und die Betreuungsbehörde, also für alle nicht-ehrenamtlichen Betreuer, das VBVG (im VBVG sind neben der Vergütung und dem Aufwendungsersatz für Berufsbetreuer auch die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine sowie Behördenbetreuer und Betreuungsbehörden geregelt, §§ 7 ff. VBVG). |
Rz. 20
Die Regelungen über die Vergütungsansprüche des Betreuers sind demnach differenziert ausgestaltet. Grundsätzlich wird weiterhin nicht nur zwischen Berufsbetreuern und ehrenamtlichen (nicht berufsmäßigen) Betreuern, sondern auch zwischen vermögenden und nicht vermögenden (mittellosen) Betreuten unterschieden.
Rz. 21
Das Gesetz geht – wie bisher auch – grundsätzlich davon aus, dass der ehrenamtliche Betreuer, welcher sein Amt als staatsbürgerliches Ehrenamt ausübt, die Betreuung gem. § 1876 BGB im Regelfall unentgeltlich führt. Nur ausnahmsweise steht dem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 1876 BGB eine angemessene Vergütung zu, sofern der Betreute nicht mittellos ist und der Umfang oder die Schwierigkeit der betreuungsrechtlichen Geschäfte dies rechtfertigen. Im Übrigen sieht das Gesetz im Regelfall für den ehrenamtlichen Betreuer den Aufwendungsersatz gem. § 1877 BGB oder die Aufwandspauschale gem. § 1878 BGB vor.
Wird hingegen die Berufsmäßigkeit des Betreuers nach § 19 Abs. 2 BtOG festgestellt, so handelt der Berufsbetreuer entgeltlich und hat einen Anspruch auf Vergütung, §§ 7 ff. VBVG. Das Nähere ist im VBVG geregelt.
Rz. 22
Obwohl das VBVG zuletzt erst durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung geändert wurde, indem die für die bisherige Betreuervergütung maßgebliche Kombination von Stundensatz und Stundenansatz durch ein stark verändertes Fallpauschalensystem ersetzt wurde, musste es im Zuge des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 erneut überarbeitet werden.
Im Rahmen der Reform wurde ferner das Betreuungsbehördengesetz durch das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) abgelöst. Darin sind alle öffentlich-rechtlichen Regelungen rund um das Betreuungswesen enthalten; diese wurden durch die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) ergänzt. In der BtRegV befinden sich ergänzende Regelungen zu den Voraussetzungen, wann der Antragsteller die persönliche Eignung sowie die erforderliche Sachkunde für eine Registrierung als beruflicher Betreuer erfüllt, zu den Anforderungen an einen Sachkundelehrgang, zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie zum Registrierungsverfahren.
Für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 können Betreuer nach den §§ 8 und 9 VBVG eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 ff. des Gesetzes zur Regelung einer Informationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer (Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz – BetrInASG) geltend machen. Ein ehrenamtlicher Betreuer kann vom Betreuten gem. § 4 BetrInASG eine zusätzliche Zahlung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung in Höhe von 24 EUR jährlich verlangen. Berufliche Betreuer und Betreuungsvereine können gem. § 2 BetrInASG eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung in Höhe von 7,50 EUR je geführter Betreuung und je angefangenem Monat geltend machen.