Rz. 23

Die Grundregeln für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Berufsbetreuers sind nunmehr in § 1875 Abs. 2 BGB und §§ 7 ff. VBVG zu finden.

Wer "beruflicher" Betreuer ist, ergibt sich aus § 19 Abs. 2 BtOG. Das BtOG ersetzte zum 1.1.2023 das bis dahin geltende Betreuungsbehördengesetz. Nach § 19 Abs. 2 BtOG sind berufliche Betreuer natürliche Personen, die selbstständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 BtOG registriert sind oder nach § 32 Abs. 1 S. 6 BtOG als vorläufig registriert gelten.

Zur Qualitätssicherung der Berufsbetreuung wurde zum 1.1.2023 ein Registrierungsverfahren eingeführt, vgl. §§ 23 ff. BtOG.

1. Registrierungsverfahren

 

Rz. 24

Vor der Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 wurde die Berufsmäßigkeit eines Betreuers durch ein sog. Berufsmäßigkeitsfeststellungsverfahren beim Betreuungsgericht festgestellt. Die Feststellung durch Beschluss war Voraussetzung für den Vergütungsanspruch (konstitutive Bedeutung) und führte automatisch zur Entgeltlichkeit, § 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB a.F. i.V.m. § 1 VBVG a.F.

Seit dem 1.1.2023 gelten das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) sowie die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV).Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs des beruflichen Betreuers nach § 19 Abs. 2 BtOG ist, dass dieser nach § 24 BtOG registriert ist oder nach § 32 Abs. 1 S. 6 BtOG als vorläufig registriert gilt. Zuständig für die Registrierung ist gem. § 2 Abs. 4 BtOG die sog. Stammbehörde.

Die bisherige Anknüpfung, die sich an einer bestimmten Zahl von Betreuungen oder an der für die Führung der Betreuungen erforderlichen Zeit orientierte, wurde zum 1.1.2023 abgeschafft.

 

Rz. 25

Seit dem 1.1.2023 haben nur registrierte (sowie als vorläufig registriert geltende) Berufsbetreuer einen Anspruch auf Vergütung.

Die Voraussetzungen für eine Registrierung ergeben sich aus § 23 Abs. 1 BtOG. Demnach müssen vorliegen:

1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit;
2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer;
3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall und von 1 Mio. EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
 

Rz. 26

Dem Antrag auf Registrierung bei der Stammbehörde sind gem. § 24 BtOG folgende Dokumente beizulegen:

1. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate);
2. ein Auszug aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO (nicht älter als drei Monate)
3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist;
4. ein Versicherungsnachweis;
5. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde;
6. geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 BtOG erforderlichen Sachkunde.
 

Rz. 27

Die Gebühren für die Registrierung ergeben sich aus § 24 Abs. 5 BtOG und betragen 200 EUR. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten von der Stammbehörde durch Verwaltungsakt zu entscheiden, § 24 Abs. 3 S. 1 BtOG. Bei Ablehnung der Registrierung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

2. Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit

 

Rz. 28

Um die persönliche Eignung des Antragstellers festzustellen, führt die Stammbehörde ein persönliches Gespräch mit ihm, § 24 Abs. 2 BtOG. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus § 12 BtRegV.

Die persönliche Zuverlässigkeit liegt unter den in § 23 Abs. 2 BtOG aufgezählten Voraussetzungen in der Regel nicht vor. Eine Registrierung erfolgt dann nicht.

3. Sachkunde und Sachkundenachweis

 

Rz. 29

Die erforderliche Sachkunde ist gem. § 23 Abs. 3 BtOG gegenüber der Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisen. Sie hat zu umfassen:

1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 3 ff. BtRegV.

4. Vergütungsbewilligung durch das Betreuungsgericht

 

Rz. 30

§ 292 FamFG (i.V.m. § 7 Abs. 3 VBVG) regelt das bei der Festsetzung von Aufwendungsersatz, Aufwandspauschale und Vergütung für den Betreuer nach den Vorschriften der §§ 1875 ff. BGB und § 7 ff. VBVG anzuwendende Verfahrensrecht für das Bewilligungsverfahren.

§ 292 Abs. 4 FamFG sieht die Anhörung des Betreuten vor der Festsetzung einer von ihm zu leistenden Zahlung vor; § 292a Abs. 3 FamFG sieht die Anhörung des Betroffenen bzw. des Erben, gegen den die Zahlung einer Vergütung an die Staatskasse bestimmt werden soll, vor. Kann sich der Betroffene aufgrund Krankheit oder sonstiger Gebrechen zum Vergütungsfestsetzungsantrag nicht äußern, ist ihm ein Verfahrenspfleger gem. § 276 FamFG zur Gewährung seines rechtlichen Gehörs zu bestellen. Bei mittellosen Betreuten ist die Anhörung des Bezirk...

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