Rz. 83
Damit eine Trennung im rechtlichen Sinne vorliegen kann, muss neben dem rein subjektiven Element der Trennungsabsicht das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft hinzukommen. Das ist das faktische und allgemein bekannte Getrenntleben. Es bedarf hierzu einer dauernden "Trennung von Tisch und Bett". Dafür ist eine objektive Feststellung der Tatsache notwendig – auf den Willen der Beteiligten kommt es hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellung weder an, noch genügt er.
a) Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
Rz. 84
Eine Trennung von Tisch und Bett kann unproblematisch festgestellt werden, wenn ein Ehegatte aus der bis dato gemeinsam genutzten Ehewohnung ausgezogen ist und eine räumliche Distanz zu dem anderen Ehegatten geschaffen hat.
Rz. 85
Unter Umständen reicht aber allein ein Wohnungsauszug nicht für die Annahme des Getrenntlebens. Besteht nämlich trotz der räumlichen Distanzierung die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft fort, ist eine Trennung zu verneinen. Das kann der Fall sein, wenn die Ehegatten nachweisbar weiterhin über gemeinsame Konten verfügen und mit diesem gemeinsamen Geld "wirtschaften". Haben die Eheleute von vornherein nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder ist diese aus anderen Gründen aufgehoben, etwa weil berufsbedingt oder weil sich ein Ehegatte in Strafhaft oder einem Pflegeheim befindet, gilt dasselbe. Es kommt in diesen Fällen zwangsläufig vorwiegend auf den Trennungswillen an. Um eine Trennung herbeizuführen, bedarf es der ausdrücklichen Erklärung des Trennungswilligen, er wolle nicht mehr mit dem anderen zusammen leben. Die bloße Einstellung von Besuchen, etwa in der Vollzugsanstalt, reicht nicht aus, ebenso wenig die Unterbringung eines Ehegatten in einem Pflegeheim. Im Gegenteil wird der Trennungswille abzusprechen sein, wenn noch ein Restbestand der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegeben ist, der sich zum Beispiel auf Kontaktpflege oder Besuche beschränkt.
aa) Darlegungs- und Beweislast
Rz. 86
Für die Darlegungs- und Beweislast gelten die allgemeinen Regeln. Derjenige, der sich auf eine Tatsache beruft, hat diese darzulegen und zu beweisen. Im Bestreitensfall muss eine Trennung deshalb beweisbar sein. Als Beweismittel können der Ummeldeantrag beim Einwohnermeldeamt dienen oder der bei der Post gestellte Nachsendeantrag.
Rz. 87
Noch sicherer ist die schriftliche Feststellung der häuslichen Trennung und des Datums derselben entweder durch den Beteiligten selbst oder aber durch einen anwaltlichen Brief. Denn insbesondere der konkrete Zeitpunkt der Trennung kann rechtliche Konsequenzen haben. Beispielsweise kann sich das Datum der Trennung auf die steuerliche Veranlagung der Ehegatten auswirken. Aber auch für den Lauf des Trennungsjahres und den Zeitpunkt der Scheidung mit den weiteren Folgen wie zum Beispiel nachehelicher Unterhalt oder die Stichtage hat dies Bedeutung. Es können Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentschädigungen wegen der Alleinnutzung der ehelichen Wohnung nach §§ 1361b oder 745 Abs. 2 BGB oder Auskunftsansprüche nach § 1379 BGB entstehen.
Rz. 88
Sollten sich die Beteiligten darüber einig sein, dass eine Trennung zu einem bestimmten Datum vorliegt, ist trotzdem auf eine schriftliche Fixierung, unter Umständen gar eine Trennungsvereinbarung hinzuwirken. Dies kann im Falle eines nachträglichen Bestreitens die Beweislage erheblich vereinfachen und dazu beitragen, dass Differenzen zumindest hinsichtlich dieses Punktes von vornherein nicht entstehen.
Rz. 89
Hinweis
Um die räumliche Trennung der Ehegatten und deren genauen Zeitpunkt beweisbar zu machen, sollte dem Trennungswilligen geraten werden, sich nach Umzug aus der gemeinsamen Ehewohnung umgehend beim Einwohnermeldeamt umzumelden und bei der Post einen Nachsendeantrag zu stellen.
Die Trennung kann auch durch ein Schriftstück, wie zum Beispiel einen Brief, beweisbar gemacht werden.
bb) Kostenregelung
Rz. 90
Der Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsam genutzten Ehewohnung bewirkt nicht automatisch eine Änderung eines dem Wohnverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, wie Eigentum oder Miete. Das kann bedeuten, dass etwa derjenige aus Mietvertrag weiterhin schuldrechtlich zur Zahlung der Miete verpflichtet ist, der aufgrund der häuslichen Trennung nicht mehr die Wohnung bewohnt. Oder dass der Eigentümer eines Hauses, das er wegen der häuslichen Trennung verlassen hat, trot...