Rz. 275

Grundsätzlich haben Eltern von (minderjährigen) Kindern einen Anspruch gegen den Staat auf Zahlung von Kindergeld. Die Anspruchsgrundlage hierfür findet sich in der Regel im Einkommensteuergesetz. Ausnahmsweise kann ein Anspruch aus § 1 Bundeskindergeldgesetz bestehen, wenn der das Kindergeld begehrende Elternteil im Ausland wohnt und/oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und auch nicht so behandelt wird, als wäre er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 BKGG.

 

Rz. 276

Anspruchsberechtigt ist gemäß § 62 Abs. 1 EStG derjenige, der Kinder hat und im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus dieser Formulierung des Gesetzes ergibt sich damit auch, dass einen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes grundsätzlich nicht das Kind selbst hat, sondern die Eltern. § 64 Abs. 1 EStG schränkt die weite Formulierung des § 62 Abs. 1 EStG, wonach eigentlich beide Elternteile einen Auszahlungsanspruch hätten, dahingehend ein, dass für jedes Kind nur einmal Kindergeld gezahlt wird. Leben die Eltern zusammen, müssen sie sich einigen, wer als Bezugsberechtigter gilt und diesbezüglich eine Bestimmung treffen. Trennen sich die Eltern, wird das Kindergeld an denjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, § 64 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 277

Würde beispielsweise im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten bestimmt, dass der Ehemann Bezugsberechtigter sein soll, zieht dieser dann zwecks Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus und bleiben die minderjährigen Kinder bei der Ehefrau, verliert der Ehemann seinen Anspruch auf Kindergeld. Die Ehefrau hingegen wird Bezugsberechtigte.

 

Rz. 278

Um zu verhindern, dass der vor Trennung bezugsberechtigte Ehegatte weiterhin die Zahlung durch die Familienkasse erhält, obwohl ihm das Kindergeld nicht mehr zusteht, müssen die Ehegatten die Auszahlungsänderung bei der zuständigen Familienkasse beantragen.[261]

 

Rz. 279

Die Festsetzung des Kindergeldes wird dann vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben. Es entfällt der rechtliche Grund für das bereits ausgezahlte Kindergeld, weshalb die Familienkasse von dem ehemals Bezugsberechtigten die ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldbeträge zurückfordern kann und auch wird.[262] Hierauf ist der Betroffene hinzuweisen.

 

Rz. 280

Im Falle der Trennung ist dazu zu raten, der Familienkasse entsprechende Änderungen mitzuteilen und eventuell erforderlich werdende Anträge zu stellen.

 

Rz. 281

 

Hinweis

Einen Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich die Eltern, nicht das Kind.

Leben die Eltern voneinander getrennt, ist anspruchsberechtigt der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Durch den Auszug eines Elternteils aus der gemeinsamen Ehewohnung kann sich die Bezugsberechtigung ändern. Diese Änderungen sind umgehend der Familienkasse mitzuteilen und ein Antrag hinsichtlich der geänderten Auszahlung dort zu stellen. Ansonsten können hohe Rückzahlungsansprüche der Familienkasse gegen den ehemals Bezugsberechtigten entstehen.

[261] FA-FamR/Maier, Kap. 6 Rn 284.
[262] FAKomm-FamR/Müting, § 1612b BGB Rn 30.

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