Rz. 135
Leben Ehegatten voneinander getrennt, ist es für den jeweiligen Ehegatten nicht mehr möglich, den anderen über § 1357 Abs. 1 BGB zu verpflichten oder zu berechtigten, § 1357 Abs. 3 BGB. Gemäß § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen zu besorgen. Hierdurch werden beide Ehegatten verpflichtet und berechtigt – also Vertragspartner eines schuldrechtlichen Geschäfts –, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Anders als im Fall einer Vertretung des Ehegatten führt die Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB dazu, dass beide, nicht nur der andere, als Gesamtschuldner Vertragspartner und damit gemeinsam im Außenverhältnis verpflichtet werden. Dementsprechend entsteht im Falle eines Geschäfts, das nach seiner Art objektiv der Deckung des privaten Lebensbereichs dienen soll, eine Gesamtschuldnerschaft auf Seiten der Ehegatten, auch wenn nur ein Ehegatte vertraglich tätig wird.
Rz. 136
Um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs handelt es sich zum Beispiel beim Kauf von Lebensmitteln, Kleidung oder Haushaltsgeräten. Aber auch finanziell umfangreichere Verträge können hierunter fallen, wie etwa die Anstellung einer Haushaltshilfe, Reparaturarbeiten in der gemeinsamen Ehewohnung, Verträge betreffend die Energieversorgung oder Hausrat. Allerdings ist die Vertragsbindung jeweils am äußeren Zuschnitt des Haushalts der jeweiligen Familie zu messen. Zu beachten ist, dass Veräußerungsgeschäfte nicht unter § 1357 BGB fallen – auch dann nicht, wenn und soweit der Erlös dem Familienunterhalt zugeführt werden soll. Denn durch Veräußerungsgeschäfte kann niemals Bedarfsdeckung erzielt werden.
Rz. 137
Trennen sich die Ehegatten voneinander, erlischt die häusliche Gemeinschaft, die der Verpflichtungsbefugnis zugrunde liegt. Es wird kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt. Mit der häuslichen Gemeinschaft erlischt zwangsläufig auch die gesetzlich eingeräumte Verpflichtungsbefugnis. Werden in dieser Zeit des Getrenntlebens Geschäfte getätigt, die dem Haushalt dienen, wird nur noch derjenige aus diesem Geschäft berechtigt und/oder verpflichtet, der das vertragliche Verhältnis eingegangen ist. Der Gläubigerschutz entfällt.
Rz. 138
Hinweis
Mit Trennung erlischt die gesetzliche Vertretungsmacht des § 1357 BGB mit der Folge, dass bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs nicht mehr automatisch eine Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten entsteht.