Rz. 578
Grundsätzlich ändert sich auch hier an dem bereits geschlossenen Vertrag zwischen einem Ehegatten und einer Kfz-Versicherung allein durch die Ehescheidung nichts. Derjenige, der den Vertrag geschlossen hat, ist auch weiterhin Versicherungsnehmer, der andere Ehegatte nicht. Es ist also immer darauf hinzuweisen, dass gegebenenfalls ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen werden muss. Aber unter Umständen besteht ein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes. Der Schadensfreiheitsrabatt in der Haftpflichtversicherung ist ein Vermögensvorteil. Er kann die zu zahlenden Versicherungsleistungen des Versicherungsnehmers erheblich senken. Deshalb kann gemäß § 1353 BGB der Anspruch eines Ehegatten auf Übertragung des Rabattes bestehen.
Rz. 579
Die Frage der Übertragbarkeit eines Schadensfreiheitsrabattes spielt dann eine Rolle, wenn der versicherte Ehegatte den Schadensfreiheitsrabatt nur deshalb erlangt hat, weil der andere Ehegatte den Pkw verkehrsunfallfrei gefahren ist. Voraussetzung für den entsprechenden Übertragungsanspruch ist, dass die Ehegatten während der Ehezeit zwei Kraftfahrzeuge in ihrem Bestand hatten, das eine Fahrzeug von dem einen Ehegatten und das andere Fahrzeug von dem anderen genutzt wurde, aber beide Fahrzeuge nur auf den Namen eines Ehegatten versichert waren. In einem solchen Fall ergibt sich aus der (nach-)ehelichen Solidarität gemäß § 1353 Abs. 1 BGB eine Übertragungspflicht des Schadensfreiheitsrabatts. Der Schadensfreiheitsrabatt kommt dann demjenigen Ehegatten zugute, dem das Fahrzeug im Laufe der Ehe zugeordnet war. Eine Pflicht zur Abtretung des Schadensfreiheitsrabatts ergibt sich für den bereits versicherten Ehegatten daraus, dass er im Laufe der Ehe im Rahmen der ehelichen Verhältnisse übernommen hat, das dem anderen zugeordnete Fahrzeug auf seinen Namen zu versichern. Derjenige Ehegatte, der das von ihm geführte Fahrzeug als das "seine" betrachten darf, geht von Anfang an davon aus, dass der mit diesem Fahrzeug erzielte Schadensfreiheitsrabatt intern ihm zusteht und lediglich formell dem anderen Ehegatten. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn der Wagen nur aus formalen Gründen und wegen der kostengünstigeren Inanspruchnahme der Versicherung auf den Namen des nicht nutzenden Ehegatten versichert war und der andere das Fahrzeug ganz oder überwiegend allein genutzt hat. Das OLG Hamm geht davon aus, dass von einer ganz überwiegenden Nutzung nur dann die Rede sein kann, wenn der die Übertragung verlangende Ehegatte ihn zu mehr als 90 % allein genutzt hat.
Rz. 580
Die Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes hat dann zur Folge, dass der nicht bereits versicherte Ehegatte zwar nach wie vor für sein Kraftfahrzeug einen eigenständigen Versicherungsvertrag abschließen muss. Er kann aber die Höhe der zu leistenden Beiträge dadurch vermindern, dass er sich den Schadensfreiheitsrabatt, den der andere Ehegatte nur deshalb erhalten hat, weil der bislang nicht versicherte Ehegatte unfallfrei gefahren ist, von dem bereits Versicherten übertragen lässt. Verweigert der Antragsgegner die Zustimmung zur Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts, entsteht dem anspruchsberechtigten Ehegatten ein Anspruch auf Ausgleich des hierdurch entstehenden Schadens gemäß §§ 1353, 280 Abs. 1 BGB.
Rz. 581
Hinweis
Nach der Scheidung wird in der Regel jeder Ehegatte ein eigenes Kraftfahrzeug zur eigenen Nutzung benötigen. Auf das bis dato gemeinsam genutzte Fahrzeug wird zumindest für einen Ehegatten im Zweifel kein Zugriff mehr bestehen.
Soweit sich der betreffende Ehegatte ein eigenes Kraftfahrzeug zulegen muss, bedarf es zusätzlich einer eigenständigen Versicherung des Fahrzeugs.
Wurde während der Ehe im Rahmen eines Kraftfahrzeugversicherungsvertrages ein Schadensfreiheitsrabatt erwirtschaftet, ist dieser grundsätzlich nicht von einem Ehegatten auf den anderen übertragbar.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehegatten während der Ehe zwei verschiedene Fahrzeuge nutzten, wobei das eine Fahrzeug dem einen Ehegatten zugeordnet war und das andere dem anderen. Es wird dann davon auszugehen sein, dass die Ehegatten sich intern über die Zuweisung des jeweiligen Schadensfreiheitsrabatts geeinigt haben.