Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 501
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verjährt in drei Jahren (§§ 195, 196 i.A. § 197 Abs. 2 BGB). Diese Frist gilt auch für Ansprüche, die rechtskräftig tituliert sind, aber erst nach Rechtskraft des Titels fällig werden.
Rz. 502
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Verjährungsfrist gilt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002. Bis zum 31.12.2001 betrug die Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. vier Jahre.
Rz. 503
Die Vollstreckungsverjährung beträgt nach § 197 Abs. 1 S. 3 BGB für bis zur Rechtskraft des Beschlusses aufgelaufene Leistungen bzw. nach § 197 Abs. 1 S. 4 BGB bis zum Vergleichsabschluss oder der Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde entstandenen Ansprüche 30 Jahre, für titulierten künftigen Unterhalt nach §§ 197 Abs. 2, 195 BGB drei Jahre statt wie früher vier Jahre.
Rz. 504
Zur Hemmung der Verjährung gilt:
Nach § 207 BGB ist die Verjährung beim Ehegattenunterhalt bis zur Scheidung gehemmt. Zu beachten ist, dass durch die Schuldrechtsreform die Gründe für eine Hemmung der Verjährung, während der die Verjährungsfrist nicht läuft (§ 209 BGB) durch §§ 203, 204 BGB erheblich ausgeweitet wurden.
Im Unterhaltsrecht sind die schwebenden Verhandlungen (§ 203 BGB), die Antragstellung auch betreffend einen Stufenantrag (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und vor allem der Verfahrenskostenhilfeantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB Gründe, die eine Hemmung der Verjährung verursachen. In den Fällen des § 204 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens.
Rz. 505
Pfändbar ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Vollstreckungsgericht kann eine Pfändung nach § 850b Abs. 2 ZPO bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise zulassen.
Rz. 506
Gegen unpfändbare Forderungen kann gem. § 394 BGB nicht aufgerechnet werden. Unter das Aufrechnungsverbot nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO fallen alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Die Unpfändbarkeit bezieht sich auch auf alle im Zusammenhang mit der Unterhaltsverpflichtung geschuldeten Beträge wie Rückstände, Zinsen etc.
Die Unpfändbarkeit bezieht sich generell auf alle Unterhaltsforderungen, die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und zwar auf
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den Taschengeldanspruch, |
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einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge, |
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Rückstände, |
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Zinsen, |
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Sonderbedarf, |
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Abfindungsbeträge, |
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Prozesskostenvorschüsse, |
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Erstattung der steuerlichen Nachteile beim Realsplitting. |
Unterhaltsansprüche müssen jedoch auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen, nicht etwa auf einer Parteiabrede.
Rz. 507
Die Regelung von Ansprüchen durch vertragliche Vereinbarung führt jedoch nicht dazu, dass ein Unterhaltsanspruch seinen Charakter als vertragliche Regelung verliert. Bleibt der gesetzliche Anspruch unberührt und wird er lediglich ausgestaltet und/oder präzisiert ist weiterhin eine Unpfändbarkeit und eine Unmöglichkeit der Aufrechnung gegeben.
Rz. 508
Eine Ausnahme bildet der sogenannte Arglisteinwand. Steht dem Unterhaltspflichtigen eine Gegenforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Unterhaltsberechtigten nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu, die im Rahmen des Unterhaltsverhältnisses begangen worden ist, steht dem Aufrechnungsverbot der sogenannte Arglisteinwand entgegen. Der BGH erklärt dazu, dass man sonst "auf dem Wege eines formalistischen Haftens am Gesetzeswortlaut der Arglist zum Sieg verhelfen würde".
Rz. 509
Notwendig ist aber, dass die Handlung innerhalb des Unterhaltsverhältnisses begangen wurde. Erfasst sind daher namentlich die Fälle betrügerischen Verhaltens des Unterhaltsgläubigers im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen oder der Aufrechterhaltung von früheren Titeln.
Rz. 510
Hinweis
Zu beachten ist bei der Aufrechnung allerdings die Wahrung des Existenzminimums des Unterhaltsgläubigers.
Rz. 511
Da der BGH das Existenzminimum im Regelfall mit dem notwendigen Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe nach §§ 27 ff SGB XII bemisst, ist das Existenzminimum mit dem notwendigen Selbstbehalt (des Unterhaltspflichtigen) nicht gleichzusetzen.
Rz. 512
Eine Aufrechnung gegenüber Unterhaltsforderungen kann naturgemäß auch vertraglich vereinbart werden. Dies ist häufig auch zu empfehlen, um sich weitere Verfahren zu ersparen.
Die Aufrechnung mit zukünftigen Unterhaltszahlungen ist aber zeitlich lediglich begrenzt möglich. Beim Familien-, Trennungs- und Kindesunterhalt wird der Unterhaltsschuldner nach §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4, 1614 Abs. 2 i.V.m. § 270 Abs. 2 BGB durch Vorauszahlungen nur für höchstens drei Monate befreit.
Für nachehelichen Unterhalt fehlt eine gesetzliche Verweisun...