Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 1020
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) kann für ein Kind, das noch nicht 12 Jahre alt ist, Zahlung eines Unterhaltsvorschusses verlangt werden. Die Eltern müssen – verheiratet, geschieden oder unverheiratet – getrennt leben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 UhVorschG).
Der Unterhaltsvorschuss wird geleistet in Höhe des Mindestunterhalts der ersten oder zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB – entsprechend dem Mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle in der zutreffenden Altersstufe – (§ 2 Abs. 1 S. 1 UhVorschG) oder in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Unterhalt und dem Mindestunterhalt (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UhVorschG). Vom betreuenden Elternteil bezogenes Kindergeld (stets nur in Höhe des geringsten Satzes für ein erstes Kind) oder Kindergeldersatz gemäß § 65 Abs. 1 EStG wird – anders als in § 1612b BGB – in voller Höhe angerechnet (§ 2 Abs. 2 UhVorschG).
Auch wenn ein eigentlich barunterhaltspflichtiger Elternteil verstorben ist, kann der Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG) bestehen. Bezieht das Kind nur eine unter dem Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB liegende Waisenrente, kann Unterhaltsvorschuss in Höhe der Differenz verlangt werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UhVorschG).
Ein ausländisches Kind hat den Anspruch gemäß § 1 Abs. 2a UhVorschG nur, wenn es selbst oder der das Kind betreuende Elternteil eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis besitzt.
Rz. 1021
Der Unterhaltsvorschuss wurde früher insgesamt für höchstens 72 Monate gezahlt (§ 3 UhVorschG). Die Vorschrift ist ersatzlos gestrichen worden. Die Zahlung kann auch rückwirkend für den letzten Monat vor Antragstellung geleistet werden, wenn sich der betreuende Elternteil ausreichend darum bemüht hat, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen (§ 4 UhVorschG).
Rz. 1022
Der Unterhaltsvorschuss wird von dem Bundesland geleistet, in dem das berechtigte Kind lebt. Der Antrag ist zu stellen bei dem für das Kind zuständigen Jugendamt der Gemeinde oder des Kreises.
Rz. 1023
Selbst wenn ein Unterhaltsvorschuss gewährt wird, kann das Kind Unterhalt für die Zukunft gerichtlich geltend machen. Denn der Unterhaltsanspruch geht als Folge der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss gemäß § 7 UhVorschG nicht für die Zukunft über, sondern nur für den jeweiligen Monat, für den ein Unterhaltsvorschuss gewährt wird. Wenn jedoch voraussichtlich Unterhaltsvorschuss für einen längeren Zeitraum zu leisten ist, kann das Land gemäß § 7 Abs. 4 UhVorschG bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen beim Familiengericht einen Unterhaltsantrag auf zukünftige Leistung stellen; geschieht das, so kann das Kind seinen künftigen Unterhaltsanspruch in Höhe des zu leistenden Unterhaltsvorschusses nicht mehr selbst gerichtlich geltend machen.
Wird parallel Unterhaltsvorschuss beantragt sowie ein Unterhaltsantrag beim Familiengericht gestellt und wird dann Unterhaltsvorschuss für die Zeit geleistet, die von dem Unterhaltsantrag erfasst wird, muss das Verfahren für den fraglichen Zeitraum in Höhe des geleisteten Vorschusses für erledigt erklärt werden, weil die Forderung auf das Land übergegangen ist. Es kann nicht etwa der Unterhaltsantrag in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses auf Zahlung an das Land (Prozessstandschaft) umgestellt werden. Auch ist es nicht zulässig, dass das Land den Unterhaltsgläubiger zur Forderungseinziehung an ihn ermächtigt. Allerdings kann das Land gemäß § 7 Abs. 4 UhVorschG den übergegangenen Unterhaltsanspruch auf den Unterhaltsgläubiger zurück übertragen; in diesem Fall ist das Verfahren auf Kosten des Landes vom Unterhaltsgläubiger fortzuführen.