Rz. 190

Das Familienbuch war vom 1.1.1958 (alte Bundesländer) bzw. 3.10.1990 (neue Bundesländer) bis zum 31.12.2008 nach damaligem Personenstandsrecht ein neben dem Heiratsbuch geführtes Register, das im Anschluss an eine Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde, oder in bestimmten Fällen auch auf Antrag nachträglich, angelegt wurde.

 

Rz. 191

Bei Anlegung des Familienbuchs wurden die Personalien der Ehegatten (Name, Beruf, Ort und Tag der Geburt und der Eheschließung, evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft), Name und (letzter) Wohnort der Eltern der Ehegatten und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten eingetragen.

 

Rz. 192

Das Familienbuch wurde vom Standesbeamten weitergeführt durch den Eintrag von Änderungen (Tod, Scheidung, Namensänderung usw.) und von gemeinsamen Kindern. Bis zum 23.2.2007 wurde das Familienbuch bei einem Umzug der Eheleute an das Standesamt des neuen Wohnsitzes geschickt. Dies erfolgte für die Eheleute unbemerkt über melderechtliche Mitteilungspflichten der jeweiligen Behörden. Ab dem 24.2.2007 war für die Fortführung des Familienbuchs das Standesamt der Eheschließung zuständig. Die das Familienbuch führenden Standesämter waren angewiesen, die Familienbücher, bei denen die Heiratsbeurkundung nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgt ist, an das nun zuständige Heiratsstandesamt zurückzugeben. Seither werden diese Familienbücher dort als Heiratseintrag fortgeführt (§ 77 Abs. 2 PStG).[103] Eine Möglichkeit zur Neuanlage eines Familienbuches ist durch das neue Personenstandsgesetz (vgl. früher § 15a PStG a.F.) entfallen.

 

Rz. 193

Das Familienbuch wurde hinsichtlich folgender Ereignisse fortgeführt:

Änderung des Namens (z.B. durch Erklärung zum Ehenamen, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung, öffentlich-rechtliche Namensänderung)
Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
Änderung der Staatsangehörigkeit
Scheidung oder die Aufhebung der Ehe
Zeit und Ort des Todes der Ehegatten
Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
Sonstige Änderung des Personenstandes (z.B. Adoption)
Gemeinsame Kinder der Ehegatten mit Namen, Ort und Zeit der Geburt
Von einem Ehegatten angenommene Kinder des anderen Ehegatten mit Namen, Ort und Zeit der Geburt
Daten zu Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod der vorgenannten Kinder
Änderung des Personenstandes oder des Namens der Kinder bis zu deren Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod.
 

Rz. 194

Das Familienbuch war und ist daher ein sehr umfassendes Register, aus dem sich eine Fülle von Informationen für die Erbenermittlung entnehmen lässt. Leider sind mit der Einführung des neuen Personenstandsgesetzes zum 1.9.2009 und damit dem Wegfall der Vorschriften für die Führung der Familienbücher, auch die Vorschriften über die Beweiskraft der darin enthaltenen Personenstandsbeurkundungen (§§ 61a, 65a, 66 PStG a.F.) gestrichen worden. Die Register werden – wie vorstehend erwähnt – lediglich noch als Heiratsregister fortgeführt und infolgedessen auch lediglich noch die diesbezüglichen Folgebeurkundungen zu den Eheschließenden vorgenommen. Es dürfen daher aus den als Heiratseintrag fortgeführten Familienbüchern nur noch Eheurkunden ausgestellt werden (§ 77 Abs. 3 PStG).

 

Rz. 195

 

Praxistipp

Um dennoch an die für die Erbenermittlung interessanten Informationen aus einem Familienregister zu kommen, kann auch weiterhin zumindest eine Auskunft über die Inhalte des Familienregisters nach § 61 PStG beantragt werden. Das Standesamt wird dann entweder eine einfache Kopie des Familienbuches als Auskunft ausstellen oder aber den Inhalt anderweitig mitteilen. Für Kinder, deren Geburt nicht in einem deutschen Geburtenbuch, aber in Spalte 9 eines Familienbuches ihrer Eltern beurkundet worden ist, gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, eine beglaubigte Kopie des Familienbuches auszustellen.[104] Der Antrag sollte daher wie folgt lauten:

(…) bitte ich Sie, mir für Zwecke der Erbenermittlung Auskunft aus dem Familienregister der Eheleute N.N. zu geben. Der Einfachheit halber bitte ich um Übersendung einer einfachen Kopie des Familienbuches, bzw. bitte darum, mir sämtliche im Familienbuch enthaltenen Eintragungen schriftlich mitzuteilen.

 

Rz. 196

Eine nach dem 1.9.2009 ausgestellte beglaubigte Kopie des Familienregisters besitzt nicht die volle Beweiskraft aller darin enthaltenen Angaben, sondern lediglich den Beweis einer Eheurkunde (der Standesbeamte wird darauf bei der Anbringung des Beglaubigungsvermerkes hinweisen). Ist die beglaubigte Abschrift/Kopie aus früher auf Antrag nachträglich angelegten Familienbüchern (§ 15a PStG a.F.) ausgestellt, handelt es sich dabei in der Regel um aufgrund der Kriegswirren neu angelegte Personenstandsbeurkundungen. In diesen Fällen dürfte meist für den aktuellen Nachweiszweck eine Urkunde minderen Beweiswert...

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