Rz. 142

Sowohl ein späteres Testament als auch ein späterer Erbvertrag sind insoweit absolut unwirksam, als die Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten im Zeitpunkt des Erbfalls beeinträchtigt wird, § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB. Deshalb muss sich ein Notar, der mit der Beurkundung eines Erbvertrags beauftragt ist und Kenntnis von einem früheren Erbvertrag hat, vergewissern, ob wirklich ein neuer Erbvertrag geschlossen werden kann und nicht etwa Regelungen des älteren Erbvertrags dem entgegen stehen. Bei Verletzung dieser Pflicht könnte sich der Notar schadensersatzpflichtig machen.[92]

 

Rz. 143

Besonderheit des Höferechts:

Ein Hofübergabevertrag i.S.v. § 17 HöfeO steht einer Verfügung von Todes wegen gleich. Besteht bezüglich der Übernahme eines Hofes eine erbvertragliche Bindung, so würde ein anders lautender Hofübergabevertrag an dieser Bindung scheitern.[93]

Dazu der BGH:[94]

Zitat

"Hat sich der Hofeigentümer (nur) durch einen Erbvertrag gebunden, so bestimmt sich seine Bindung – und damit der Schutz des Begünstigten – nach den §§ 2286, 2289 BGB. Gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Der Hofeigentümer ist dann auch nicht mehr in der Lage, den Hof im Wege des Übergabevertrags einem anderen zu übertragen (BGH, Beschl. v. 30.1.1951, V BLw 57/49, RdL 1951, 129), denn der Hofübergabevertrag steht hinsichtlich der Auswahl des Hofnachfolgers einer Verfügung von Todes wegen gleich …"

[92] OLG Schleswig DNotI-Report 2005, 71 = SchlHA 2005, 373 = OLGR Bremen 2005, 143.
[93] BGHZ 101, 57 = DNotZ 1988, 37 = NJW 1988, 710.
[94] BGHZ 101, 57, 62.

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