Rz. 30

Vertragsmäßig bedacht sein kann neben dem Vertragspartner auch ein Dritter, und zwar sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person. Von der Vertragsmäßigkeit einer angeordneten letztwilligen Verfügung zu unterscheiden ist die Frage der Wechselbezüglichkeit (Korrespektivität). Korrespektiv können Verfügungen von Todes wegen nur sein, wenn mindestens zwei Personen als Erblasser handeln und die Verfügung der einen mit der der anderen steht und fällt, § 2298 BGB.

 

Rz. 31

Zur Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung von juristischen Personen (hier bei einem gemeinschaftlichen Testament) der Beschluss des LG Stuttgart vom 20.4.1999:[23]

Zitat

"Die Schlusserbeneinsetzung juristischer Personen in einem gemeinschaftlichen Testament kann grundsätzlich eine wechselbezügliche Verfügung sein …"

Damit kann natürlich auch eine juristische Person erbvertraglich zur Schlusserbin eingesetzt werden, insbesondere in einem "Berliner Erbvertrag" als Analogon zum "Berliner Testament". Diese Fallkonstellation tritt auch unter Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf.

[23] LG Stuttgart ZEV 1999, 441.

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