Rz. 9

Wird nach Ablauf der in der Ablieferungsanordnung gesetzten Frist das Testament gleichwohl nicht abgeliefert, kann das Amtsgericht die Ablieferung erzwingen, §§ 358, 86 FamFG.

Dazu kann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden, § 35 Abs. 1 und 3 FamFG. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigen, § 35 Abs. 3 S. 1 FamFG.

Das Nachlassgericht kann aber auch unmittelbaren Zwang anwenden, § 35 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 883 ZPO. Es wird dann der Gerichtsvollzieher beauftragt, das Testament dem Besitzer wegzunehmen.

 

Rz. 10

Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass das Nachlassgericht den Besitzer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib der letztwilligen Verfügung anhält, § 35 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 883 Abs. 2, 3 ZPO. Der mutmaßliche Besitzer muss dann versichern, "dass er das Testament nicht besitze und nicht wisse, wo es sich befinde", § 883 Abs. 2 ZPO. Für das Verfahren gelten im Übrigen die §§ 883 Abs. 2, 3, 478–480, 483 ZPO. Es handelt sich bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 35 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 883 ZPO um ein eigenständiges Verfahren, das neben der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 FamFG zu sehen ist. Obwohl es sich um ein Amtsverfahren handelt, können die Beteiligten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anregen.

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