Rz. 19
Seit dem 1.4.1999 galten für die 630 DM-Beschäftigung neue rechtliche Bestimmungen. Mit der Neuregelung wurde die Geringfügigkeitsgrenze einheitlich für Ost und West auf ein monatliches Arbeitsentgelt von 630 DM festgeschrieben. Eine regelmäßige jährliche Anpassung war nicht vorgesehen.
Rz. 20
Mit der Euro-Umstellung (Art. 5 des 4. Euro-Einführungsgesetzes) wurde dann zum 1.1.2002 der Grenzwert von 630 DM durch 325 EUR ersetzt, ohne dass die rechtlichen Rahmenbedingungen im Übrigen verändert wurden.
Rz. 21
Die Beschäftigung durfte regelmäßig nur weniger als 15 Wochenstunden ausgeübt werden und das Arbeitsentgelt regelmäßig 630 DM/325 EUR monatlich nicht übersteigen. Dabei waren nach § 8 II 1 SGB VI mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen – sowie für den Bereich der Kranken- Pflege- und Rentenversicherung auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht-geringfügig entlohnte Beschäftigungen – zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kam allerdings nur dann in Betracht, wenn die nicht-geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründete (§ 7 S. 2 SGB V, § 5 II 1 SGB VI); dann bestand Versicherungspflicht auch in der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen galten nicht als Arbeitsentgelt, § 14 I SGB IV.
Rz. 22
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 I Nr. 1 SGB IV) war grundsätzlich arbeitslosen-, kranken-, pflege- und rentenversicherungsfrei (§ 7 S. 1 Hs. 1 SGB V, § 5 II 1 Nr. 1 SGB VI, § 27 II 1 Hs. 1 SGB III).
(a) Sozialrecht
Rz. 23
Im Sozialrecht wurden Nebenbeschäftigungen eines Arbeitnehmers mit anderweitig beitragspflichtigen Einkünften zusammengerechnet und unterlagen dann mit ihrem Gesamtbetrag der Sozialabgabepflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (nicht: Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Arbeitgeber und Arbeitnehmer trugen dann jeweils 50 % der Sozialversicherungsbeiträge.
Rz. 24
Nur kurzfristige Beschäftigungen bis zu 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres blieben beitragsfrei (§ 8 I SGB IV).
(b) Arbeitsvertrag
Rz. 25
Alle Arbeitsverhältnisse – auch in privaten Haushalten – mit einem monatlichen Verdienst von bis zu 630 DM waren seit 1.4.1999 der Sozialversicherung zu melden und auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken, und zwar auch dann, wenn die Beschäftigung bereits vor dem 1.4.1999 aufgenommen war.
Rz. 26
Der Arbeitgeber hatte (und zwar ohne irgendeine Beteiligung des Beschäftigten) vom Arbeitsentgelt (max. 630 DM/325 EUR) Beiträge (Beitragssatz 10 %) an die Krankenversicherung zu zahlen (§ 249b SGB V). Freiwillig Versicherte, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgingen, mussten auf dieses Arbeitsentgelt keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten.
Rz. 27
Ausnahmen von der Beitragspflicht galten für Beschäftigte, die nicht Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (auch nicht als Familienmitglied) mitversichert) waren (insbesondere Beamte, privat-krankenversicherte Selbstständige, Angestellte jenseits der Versicherungsgrenze) (siehe § 7 SGB V, § 8 II SGB IV).
Rz. 28
Der Arbeitgeber hatte Beiträge vom Arbeitsentgelt (max. 630 DM/325 EUR) zur Rentenversicherung (Beitragssatz 12 %) (§§ 168 I Nr. 1b, 172 III, IV SGB VI) abzuführen; und zwar auch dann, wenn der Beschäftigte im Hauptberuf sozialversicherungsfrei war (z.B. Beamte, nicht pflichtversicherte Selbstständige).
Rz. 29
Aus den (nur) vom Arbeitgeber abgeführten RV-Beiträgen erwuchsen dem Versicherten aber nur begrenzte Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung in Form eines Rentenzuschlages (§ 76b SGB VI) sowie einer begrenzten Anrechnung bei der Wartezeit. Der Arbeitnehmer hatte die Möglichkeit, durch eigene Beitragszahlung die vollen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung (u.a. Anspruch auf Reha-Maßnahme, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, vorgezogene Altersrente) zu erwerben (§ 5 II 2 SGB VI). Hierzu musste er die Arbeitgeber-RV-Beiträge auf den jeweils gültigen RV-Beitragssatz aufstocken (§ 168 Nr. 1b SGB VI). Die einseitige Aufstockung durch den Arbeitnehmer war i.d.R. wirtschaftlich wenig sinnvoll.
Rz. 30
Die vom Arbeitgeber abzuführenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung waren von diesem allein zu tragen und konnten nicht auf die Beschäftigten – ganz oder auch nur hälftig – abgewälzt werden. Entsprechende Vereinbarungen waren nach § 134 BGB, § 32 SGB I nichtig.