Rz. 372
Zu differenzieren ist zwischen dem Blockmodell und dem Teilzeitmodell.
aa) Blockmodell
Rz. 373
Beim Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer in der ersten (aktiven) Phase vor, während er in der zweiten (passiven) Phase weiter bezahlt wird ohne an seiner Arbeitsstätte Arbeitsleistungen erbringen zu müssen.
Rz. 374
Verunfallt der Arbeitnehmer in der ersten (aktiven) Phase, erhält er die Lohnfortzahlung für die aktuelle Arbeitskraftverwertung, allerdings wird diese konkrete Arbeitskraft schlechter bezahlt (ein Teil des Arbeitslohnes wird ja erst in der zweiten passiven Phase ausgezahlt). Soweit der Arbeitgeber den mit Blick auf die Altersteilzeit gekürzten Lohn auszahlt, besteht Schadenkongruenz.
Rz. 375
Wird der Arbeitnehmer in der zweiten (passiven) Phase verletzt, besteht kein Schaden, da der Arbeitgeber Geld für bereits früher, nämlich in der ersten aktiven Phase, erbrachte Leistungen erst jetzt zahlt; es handelt sich nur um die spätere Fälligkeit des bereits früher verdienten Arbeitslohnes. In der Freistellungsphase besteht der Vergütungsanspruch unabhängig von der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Es geht also nur um reinen Freizeitverlust des Verletzten ohne Einbuße in der Verwertung der Arbeitskraft, der Arbeitskrafteinsatz liegt bereits lange vor dem Unfall in der aktiven Phase. Der Krankengeldanspruch ruht im Hinblick auf die Lohnzahlung (nicht Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG) des Arbeitgebers.
bb) Teilzeitmodell
Rz. 376
Beim Teilzeitmodell arbeitet der Verletzte den gesamten Zeitraum mit gebremster Kraft ("1/2-tags-Beschäftigung") durch.
Rz. 377
Diese Fälle sind entsprechend dem Unfall in der aktiven Phase beim Blockmodell zu lösen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Bezug von Lohnersatzleistungen (wie Kranken- und Verletztengeld) möglich ist.
cc) Übersicht
Rz. 378
Altersteilzeit: Blockmodell – Teilzeitmodell
Rz. 379
Mancher Altersteilzeitvertrag verlangt für den Fall einer Krankengeldzahlung in der aktiven Phase eine Nacharbeit und damit eine Verkürzung der passiven Phase. Wird aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfallgeschehens aber kein Krankengeld, sondern Verletztengeld, Übergangsgeld oder eine – u.U. sogar rückwirkend gewährte – Rente wegen Erwerbsminderung gewährt, begründet dieses nach dem Wortlaut der Vereinbarung keine Nacharbeitspflicht. Wenn der Arbeitgeber etwas anderes gemeint haben sollte, geht dieses zu seinen Lasten, da der Altersteilzeitvertrag entweder von ihm entworfen oder jedenfalls aus seinem Verantwortungsbereich herrührt und er damit wie ein Verwender von AGB dasteht.
Rz. 380
Nebentätigkeiten, die über geringfügige Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten hinausgehenden, beeinträchtigen die Leistungen der Altersteilzeit nachhaltig (siehe § 5 III AlterstzG).